Jürgen Kilian
Aufsatz
Veröffentlicht am: 
08. Juli 2013

Die Auslotung der konkreten Verantwortlichkeiten für die Völkerrechtsverstöße der Wehrmacht in den besetzten Gebieten der Sowjetunion stößt bei näherer Betrachtung auf einen inneren Widerspruch. 1 Einerseits hatte die Aufhebung des kriegsgerichtlichen Verfolgungszwangs bei der Mehrzahl der Verbrechen gegen die Zivilbevölkerung durch Hitlers sogenannten „Barbarossa“-Erlass zweifellos eine Ausweitung der individuellen Handlungsoptionen deutscher Soldaten zur Folge. Andererseits war aber in der Wehrmacht nach wie vor das Prinzip des unbedingten Gehorsams maßgeblich.

Gerade diesem wesentlichen Bestandteil des militärischen Tugendkanons schenkte die Forschung lange Zeit keine genügende Beachtung.2 Zwar wurde immer wieder über die Frage der ethischen und juristischen Verantwortung des Befehlsempfängers diskutiert. Gleiches gilt für die Möglichkeiten des einzelnen Soldaten zur Verweigerung von offensichtlich rechtswidrigen Befehlen.3 In den letzten Jahren wurde die Debatte außerdem ergänzt durch eine häufigere Berücksichtigung der für den einzelnen Soldaten tatsächlich vorhandenen Handlungsspielräume.4 Unterrepräsentiert ist aber nach wie vor eine genügende Wertung und Differenzierung nach den verschiedenen Hierarchieebenen. Dies gilt auch für den tatsächlichen Stellenwert von Befehl und Gehorsam innerhalb des militärischen Apparates.

In den nachfolgenden Ausführungen wird unter den genannten Gesichtspunkten die Frage nach den jeweiligen Handlungsoptionen von Befehlenden und Befehlsempfängern und deren faktischer Wirksamkeit gestellt.5 Dadurch soll eine moralisierende Bewertung von Schuld ebenso wie eine Annäherung an die praktischen Funktionsweisen militärischer Organisation im besetzten Gebiet ermöglicht werden. Dabei gilt es zunächst, die Bedeutung des Prinzips vom absoluten Gehorsam innerhalb der Wehrmacht herauszuarbeiten, wobei die in dieser Hinsicht prägenden Anfangsjahre der Reichswehr mit einbezogen werden müssen. Anschließend wird eine knappe Bewertung des Kriegsgerichtsbarkeitserlasses hinsichtlich seiner Auswirkungen auf das Befehlsgefüge innerhalb der Wehrmacht zu erfolgen haben, ehe exemplarisch auf die Eskalationsmechanismen am Beispiel der Partisanenbekämpfung im rückwärtigen Heeresgebiet Nord in Herbst und Winter 1941 eingegangen werden soll.

I.

Es dürfte kaum überraschen, dass die „Urkatastrophe“ des 20. Jahrhunderts (George Kennan) den entscheidenden Bezugspunkt für die Ausprägung des Prinzips eines absoluten Gehorsams in der Wehrmacht des Dritten Reiches darstellt. Zwar lag der Anteil der aktiven Teilnehmer des Ersten Weltkrieges in Hitlers Armee nur bei etwa einem Zehntel aller deutschen Soldaten. Andererseits befand sich unter diesen aber die überwiegende Mehrzahl der Offiziere im Dienstrang oberhalb des Majors.6 Diese hatten wiederum in den meisten Fällen den Ersten Weltkrieg als junge Frontoffiziere oder in den Generalstäben erlebt und taten anschließend Dienst in der Reichswehr.7

Nach 1933 katapultierte die forcierte Wiederaufrüstung viele dieser Berufsoffiziere in hohe und höchste Positionen innerhalb der militärischen Hierarchie. In der Folge waren sie nicht nur für die Umsetzung von Hitlers zentralen Weisungen verantwortlich; gerade diese Offiziere bildeten vielmehr die wichtigsten Träger und Interpreten des traditionellen militärischen Tugendkanons und gaben dessen Inhalte an den Offiziersnachwuchs weiter. Dieser zeichnete wiederum maßgeblich für die Umsetzung dieser Grundsätze im Dienstalltag und in der Ausbildung von Unteroffizieren und Mannschaften verantwortlich.

Die dabei vermittelten Ideale unterschieden sich in ihren hauptsächlichen Bestandteilen – „kämpferischer Mut“, Gehorsam, Kameradschaft und Pflichterfüllung – vordergründig kaum von den Wertesystemen anderer Armeen.8 Trotzdem erwiesen sich Niederlage und Revolution von 1918/19 als entscheidender Katalysator für eine in Deutschland charakteristische Entwicklung, hinterließen doch die damals massenhaft auftretenden Befehlsverweigerungen und der Zerfall vieler Truppenteile einen prägenden Eindruck auf die künftige Führungselite der Reichswehr. Dies wirkte sich fast zwangsläufig auf deren Personalpolitik aus. So wurden für die Übernahme in das 100.000-Mann-Heer praktisch nur diejenigen Bewerber berücksichtigt, die sich im November 1918 und darüber hinaus als loyal und zuverlässig erwiesen hatten.9

In dieselbe Richtung zielte die Forderung der Reichswehrführung nach einem unpolitischen Soldatentum.10 Kam eine solche Haltung dem traditionellen Selbstverständnis preußisch-deutscher Militärs ohnehin entgegen, so förderte sie gleichzeitig eine Abkehr der Truppe von parlamentarisch-demokratischen Denkmustern und im Gegenzug ein weitgehend auf die bloße Staatsräson ausgerichtetes Pflichtverständnis.11 Diese Entwicklung stand in Wechselwirkung mit der gleichzeitig immer häufigeren Forderung nach unbedingtem Gehorsam. Während General Erich v. Oldershausen im Juli 1919 von den künftigen Offizieren „eiserne Pflichttreue und selbstverleugnende Berufsfreudigkeit“ forderte, erhob wenig später Hans v. Seeckt den „selbstverleugnenden Gehorsam“ sowie eine „aufopfernde Erfüllung selbst der anscheinend kleinsten Pflichten“ zur Maxime.12 Drei Jahre später formulierte der Chef der Heeresleitung seine Forderung noch deutlicher. Danach liege „die Ehre des Soldaten […] nicht im Besserwissen und Besserwollen, sondern im Gehorsam“, wobei es das „zweifelsfreie Pflichtgebot“ eines „bedingungslosen Gehorsams“ zu erfüllen gelte.13 An diesem Grundsatz hielt man fest. So bekräftigte Reichswehrminister Wilhelm Groener noch am 22. Januar 1930 die Devise: „Für die Angehörigen einer Wehrmacht, ob hoch oder niedrig, gibt es nur einen Gehorsam, den bedingungslosen.“14 Dabei hatte bereits im Jahre 1927 Wilhelm Heye, der Nachfolger Seeckts, diese Entwicklung mit Sorge gesehen. Er wünschte sich als militärisches Führungspersonal mehr „aufrechte Persönlichkeiten […], auch wenn sie Ecken und Kanten haben“. Das derzeitige Offizierkorps sah er hingegen „nicht auf der charakterlichen Höhe“, da in vielen Fällen „die Sorge um die Zukunft […] zur Erziehung von Schweigern, bei schwächeren Charaktern zu Lakaien“ geführt habe.15

Diese Dispositionen blieben nicht ohne Auswirkungen auf Hitlers Wehrmacht. Deren einschlägige Richtlinien bedeuteten im Wesentlichen die nahtlose Fortführung bereits etablierter Prinzipien, teilweise aber auch deren Verschärfung. Folglich stellte nach einem maßgeblichen Ausbildungsleitfaden der soldatische Gehorsam den wichtigsten „Grundpfeiler der Wehrmacht“ dar, da die Truppe „ohne die bedingungslose Unterordnung des einzelnen“ weder auszubilden noch zu führen sei.16 Die praktische Bedeutung dieser Forderung ergibt sich nicht zuletzt aus folgendem, an den einfachen Soldaten gerichteten Grundsatz:17 „Der Gehorsam verlangt die gewissenhafte Ausführung aller Anordnungen und Befehle. Niemals steht es dem Untergebenen zu, nach den Ursachen oder nach dem Zweck des Befehls zu fragen. Gegebene Befehle sind auf der Stelle, ohne Widerrede und ohne die Miene zu verziehen, auszuführen. Widersprechen oder Bemerkungen über einen erhaltenen Befehl gibt es nicht. […] Verstöße gegen den Gehorsam werden bestraft.“

Angesichts dieser unmissverständlichen Aussage stellt sich zwangsläufig die Frage nach der faktischen Bedeutung des häufig zitierten § 47 im Militärstrafgesetzbuch.18 Dieser regelte die Bestrafung von Untergebenen bei der Ausführung rechtswidriger Befehle und wurde mitunter als potentielle Möglichkeit zur Verweigerung von Befehlen gedeutet. Tatsächlich besaß der Soldat in der Wehrmacht jedoch keine Berechtigung, einen „Befehl in Dienstsachen“ anzuzweifeln oder gar zurückzuweisen.19 Die damalige Rechtsauffassung sah vielmehr stets den Befehlsgebenden in der Verantwortung für etwaige rechtswidrige Inhalte eines Befehls. Für den Untergebenen galt daher, dass er keineswegs „die Befehle des Vorgesetzten generell daraufhin untersuchen muß oder darf, ob sie auf Ausführung von etwas strafgesetzlich Verbotenen gerichtet sind“, da dem staatlichen „Gehorsamsinteresse“ der Vorrang gebühre.20 Diese Entwicklung fand schließlich ihren Abschluss in der weiteren Abschwächung des § 47 im Zuge der Neufassung des Militärstrafgesetzbuches im Oktober 1940. Gleichzeitig wurde das Strafmaß für Ungehorsam und Gehorsamsverweigerung deutlich angehoben.21 Außerdem konnte jeder „Feldoffizier“ in einem verbreiteten Leitfaden über das Kriegsrecht mühelos nachlesen, dass beispielsweise eine „standrechtliche Erschießung“ im Kriege „kein Mord“ sei und damit auch kein Verbrechen im Sinne des Reichsstrafgesetzbuches darstelle.22 Folgerichtig bedeutete nach zeitgenössischer Lesart die Anordnung einer solchen Tat keine rechtswidrige Handlung, sondern einen verbindlichen „Befehl in Dienstsachen“, weshalb eine Anwendung des § 47 entfiel.

Von einem generellen Befehlsnotstand im Sinne der Nachkriegspostulate ehemaliger Wehrmachtangehöriger kann trotzdem keine Rede sein. Stattdessen muss hinsichtlich der Handlungsspielräume in der Ausführung von Befehlen differenziert werden. Was für den Gefreiten zutraf, galt keineswegs zwangsläufig auch für den Offizier. Vielmehr hatte Letzterer aufgrund seiner Dienststellung eine entsprechend größere Verantwortung für das Handeln seiner Männer zu tragen. Die als Errungenschaft der preußisch-deutschen Streitkräfte wahrgenommene Auftragstaktik erforderte gerade für den militärischen Anführer gewisse Freiheiten in der Umsetzung gegebener Befehle. Allerdings dürfen diese Optionen nicht überschätzt werden. Denn auch der Offizier sollte „seinen Leuten ein Vorbild des Gehorsams sein. Dies zeigt er […] durch Unterlassung von Kritik und Nörgeleien über die Anordnungen von Vorgesetzten.“23 Grundsätzlich galt daher: Je höher die Position des Befehlsempfängers in der militärischen Hierarchie verortet war, desto größer gestalteten sich in der Regel dessen Spielräume.

Namentlich der höhere Offizier verfügte bei abweichendem Standpunkt über die potentielle Möglichkeit des persönlichen Rücktritts, da nach dem Herkommen in der Preußischen Armee die Umsetzung eines Befehls, welcher eine Verletzung der Offiziersehre beinhaltete, in Frage gestellt werden konnte. 24 Dieser Tradition sah sich die Heeresführung unter Werner Freiherr v. Fritsch und Ludwig Beck wenigstens bis zu einem gewissen Grad noch verpflichtet.25 Bezeichnenderweise wurden beide aber im Jahre 1938 durch eine fügsamere Heeresleitung ersetzt. Darüber hinaus versagte Hitler nach Kriegsbeginn den Offizieren der Wehrmacht jede Möglichkeit zum persönlichen Rücktritt. Eine Rechtfertigung für systemkonformes Handeln kann daraus aber nicht in jedem Falle gefolgert werden. Nach der Einschätzung des Zeitgenossen Ulrich v. Hassell war vielmehr „das simple militärische ‚Gehorsamsdenken‘ […] für Beamte und Offiziere bis, grob gesprochen, zum Divisionskommandeur in Ordnung, dann beginne aber die politische Verantwortung“.26 Gerade diese höhere Truppenführung setzte sich während des Zweiten Weltkrieges jedoch hauptsächlich aus den ehemaligen Offizieren des Kaiserlichen Heeres zusammen, die in der Reichswehr nachhaltig auf politische Enthaltsamkeit ebenso wie auf einen bedingungslosen Gehorsam eingeschworen worden waren.

II.

Die Forschungsliteratur über den Erlass zur „Ausübung der Kriegsgerichtsbarkeit im Gebiet ,Barbarossa‘“ vom 13. Mai 1941 ist kaum mehr überschaubar.27 An dieser Stelle sollen daher vor allem die Auswirkungen des Erlasses auf den Fortbestand des Prinzips eines absoluten Gehorsams innerhalb der Truppe beleuchtet werden.

Dieser „verbrecherische Befehl“ entzog den Kriegs- und Standgerichten der Wehrmacht die Zuständigkeit für alle militärisch relevanten „Straftaten feindlicher Zivilpersonen“. Partisanen waren daher kurzerhand „durch die Truppe im Kampf oder auf der Flucht schonungslos zu erledigen“, während „alle anderen Angriffe feindlicher Zivilpersonen gegen die Wehrmacht [...] mit den äußersten Mitteln bis zur Vernichtung des Angreifers“ bekämpft werden sollten. Über diese zentrale Zielsetzung hinaus erhielt jeder beliebige Offizier die Befugnis, selbst über Leben und Tod „tatverdächtiger Elemente“ zu entscheiden. Auch „kollektive Gewaltmaßnahmen“ gegen Ortschaften, „aus denen die Wehrmacht hinterhältig oder heimtückisch angegriffen wurde“, waren zulässig, sofern sie mindestens von einem Bataillonskommandeur befohlen wurden.

Die damit verbundene erhebliche Ausdehnung des zur Verhängung von Strafen befugten Personenkreises beinhaltete ein erhebliches Potential zur Förderung von Übergriffen gegen die sowjetische Zivilbevölkerung. Im Einzelfall lag jedoch die Entscheidung über die Nutzung der damit verbundenen Handlungsspielräume keineswegs beim einfachen Soldaten, sondern vor allem bei den meist rangniederen Offizieren vor Ort.28

Eine weitere Intention des Gerichtsbarkeitserlasses bestand darin, strafbare „Handlungen [...] gegen feindliche Zivilpersonen“, sofern die „Manneszucht“ in der Truppe nicht gefährdet war, vom kriegsgerichtlichen Verfolgungszwang auszunehmen. Somit lag die Entscheidung, ob im konkreten Einzelfall eine ersatzweise Ahndung auf disziplinarem Wege erforderlich erschien, ausschließlich beim jeweiligen Einheitsführer. Die damit gleichzeitig verbundene Absenkung des Strafmaßes für einschlägige Delikte fand zwar keine offizielle Ventilierung,29 doch ist deren zeitlich versetzte Registrierung durch die Truppe wahrscheinlich. Bei manchem Landser dürfte eine Absenkung der Hemmschwelle die Folge gewesen sein.

Daran änderten auch die kurz darauf erlassenen Durchführungsbestimmungen des Oberbefehlshabers des Heeres, Walther v. Brauchitsch, wenig.30 Diese zielten vorrangig auf die Aufrechterhaltung der Disziplin und somit der militärischen Effizienz der Truppe ab, die sich nicht durch Strafaktionen im Hinterland von ihrem Kampfauftrag ablenken lassen sollte. Konkret suchte Brauchitsch daher zu unterbinden, dass der einzelne Soldat „gegenüber Landeseinwohnern tut und läßt, was ihm gut dünkt“, vielmehr sei dieser „in jedem Falle gebunden an die Befehle seiner Offiziere“. Ob und in welcher Form und Intensität diese Grundsätze in die Praxis umgesetzt wurden, soll im folgenden Abschnitt anhand der Entwicklung im rückwärtigen Heeresgebiet Nord untersucht werden.

III.

Es dürfte kaum verwundern, dass die nahezu von allen Rücksichten entblößte Kriegführung gegen die Sowjetunion von Anfang an eine große Zahl von Ausschreitungen deutscher Soldaten zur Folge hatte. Diese Untaten lassen sich in erwünschte und in „wilde“, also ungeregelte Verstöße gegen das Kriegsvölkerrecht unterteilen. Zu den Letzteren gehörten namentlich die Plünderung privaten Eigentums sowie die physische Gewaltanwendung gegen die einheimische Zivilbevölkerung, wie beispielsweise Vergewaltigungen, Körperverletzungen oder Tötungen, die von einzelnen Soldaten oder Kleingruppen eigenmächtig begangen wurden. Obwohl deren Quantifizierung schwierig ist, spricht eine Vielzahl belegter Einzelfälle eine deutliche Sprache über deren Ausmaß.31 Diese Ausschreitungen zählten allerdings häufig nicht zu den im Gerichtsbarkeitserlass explizit straffrei gestellten und somit ausdrücklich gewollten Vorgehensweisen gegen die sowjetische Einwohnerschaft. Selbst dieser zweifellos „verbrecherische Befehl“ sah die Einleitung von gerichtlichen Verfahren in denjenigen Fällen vor, wenn durch die Tat die „Manneszucht“ der Truppe beeinträchtigt war oder wenn es sich um Vergehen aufgrund „geschlechtlicher Hemmungslosigkeit“ oder „verbrecherischer Veranlagung“ handelte.32

Einschlägige Täter profitierten dennoch von den Bestimmungen des Erlasses, da einerseits für jeden Einzelfall ein tatsächlicher „Nachteil“ für die eigene Kriegführung nachzuweisen war und überdies selbst die in diesen Ausnahmefällen ergehenden Schuldsprüche stets „den politischen Absichten der Führung [...] entsprechen“ sollten. Tatsächlich gingen in der Folge die Strafurteile im Feldheer wegen Plünderung (-39,3 %) und Sittlichkeitsvergehen (-33,5 %) deutlich zurück.33 Im Gegenzug konzentrierte sich die Militärjustiz – wiederum entsprechend dem Gerichtsbarkeitserlass und seinen Durchführungsbestimmungen – zunehmend auf innermilitärische Problemfelder. So nahmen insbesondere Urteilssprüche, welche die Disziplin betrafen, deutlich zu. Allein die Bestrafungen wegen Ungehorsam und Gehorsamsverweigerung stiegen im vierten Quartal 1941 um 84,7 Prozent.34

Die These von BARTOV, wonach die Soldaten der Wehrmacht auf der einen Seite einer brutalen Disziplinierung durch Vorgesetzte und Militärgerichtsbarkeit unterworfen wurden, während man diesen andererseits als Ausgleich Ausschreitungen gegen die Zivilbevölkerung gezielt ermöglicht habe,35 wird durch diese Ergebnisse in der Tendenz bestätigt. Bei der Betrachtung des konkreten Besatzungsgeschehens zeigt sich jedoch ein uneinheitliches Bild hinsichtlich der Maßnahmen der unteren und mittleren Truppenführung zur Unterbindung dieser „wilden“ Ausschreitungen; gleiches gilt für die dabei erzielten Erfolge und Misserfolge. Während an manchen Stellen rigoros gegen Plünderungen und die Misshandlung von Zivilisten durchgegriffen wurde, gingen anderswo nicht wenige Offiziere ihren Männern selbst mit schlechtem Beispiel voran. In den allermeisten Fällen reagierten die zuständigen Kommandobehörden und Einheitsführer aber offenbar mit Desinteresse, solange die elementaren Bedürfnisse der Truppe nicht gefährdet waren. Von einer bewusst oder unbewusst praktizierten „Strategie“ zur Terrorisierung der Zivilbevölkerung kann jedoch bei diesen Delikten kaum die Rede sein.36

Ebenso wie im Falle der „wilden“ Ausschreitungen verfuhren die Wehrmachtdienststellen auch in der Dosierung der erwünschten „Selbsthilfe der Truppe“ gegen Partisanen und „Verdächtige“ durchaus disparat. Während die Weitergabe des Kriegsgerichtsbarkeitserlasses an die unterstellten Einheiten und Verbände beispielsweise bei der 16. Armee weitgehend analog zur Textfassung erfolgte,37 entschloss sich der Befehlshaber des rückwärtigen Heeresgebietes Nord, General Franz v. Roques, frühzeitig zu einer Nutzung seiner Handlungsspielräume. In den grundlegenden Richtlinien für die Durchführung der Sicherungsaufträge, herausgegeben in den ersten Tagen des Juli 1941, befahl er seinen drei Sicherungsdivisionen (207, 281, 285), dass „Strafmaßnahmen gegen die Bevölkerung, insbesondere Erschießen […] grundsätzlich verboten“ seien. Zwar lieferte der gleichfalls aufgestellte Ausnahmenkatalog vielerlei Möglichkeiten der Interpretation, doch waren „zur Anordnung von Erschießungen [...] nur Führer vom Bataillonskommandeur an aufwärts berechtigt“.38

Wenige Wochen später schränkte der General den Kreis der Berechtigten erneut ein und ordnete an, dass das Recht zur „Verhängung von Strafen aller Art“ den „unterstellten Sich[erungs-]Div[isionen], Feld- und Ortskommandanturen“, also ausschließlich den Behörden der Militärverwaltung, nicht jedoch der Truppe unmittelbar, zustehe.39 Franz v. Roques hatte damit in seinem Heeresgebiet die Bestimmungen des „Barbarossa-Erlasses“ wesentlich eingegrenzt. Dabei konnte er sich neben der ihm obliegenden „vollziehenden Gewalt“ auch auf Brauchitschs Durchführungsbestimmungen berufen. Dieser wollte „möglichst“ die Ortskommandanten mit der Sühnung von „Straftaten geringerer Art“ betrauen, was v. Roques nun eigenmächtig auf die „gesamte Strafgewalt“ ausdehnte.40

Die praktischen Auswirkungen dieser Anordnungen dürfen freilich nicht überschätzt werden. Einschränkende Bestimmungen ließen sich naturgemäß in „befriedeten“ Landstrichen leichter durchsetzen als in den von Partisanen frequentierten Gebieten. Vor allem dort konnte sich die untere Truppenführung stets auf eine vermeintliche „Gefahr im Verzuge“ berufen.41 Bezeichnenderweise charakterisierte der Kommandeur der 207. Sicherungsdivision, Karl v. Tiedemann, diese widersprüchliche Befehlslage als Berechtigung, beim geringsten Verdacht auf Widerstand „jeden Russen totzuschlagen“.42 Sicherlich keinen Einzelfall stellte daher ein Befehl des Kommandeurs des Reserve-Polizei-Bataillons 105 dar. Dieser hatte seine Männer bereits im Juni 1941 angewiesen, dass „jeder Verdächtige [...] sofort zu erschießen“ sei.43

Gegenüber einer solchen Übertragung der Handlungsoptionen auf die unteren Ebenen der Hierarchie besaß die Militärverwaltung schwerlich eine Handhabe. Darin äußerte sich nicht zuletzt die traditionelle und nach wie vor praktizierte Auftragstaktik. Maßnahmen zur Gegensteuerung boten lediglich dann Aussicht auf Erfolg, wenn gravierende Verstöße gegen die Disziplin oder eine Gefährdung anderer militärischer Interessen vorlagen. Angesichts dieser Befehlslage war neben situativen Einflüssen namentlich „das Verhalten der [rangniederen] Offiziere entscheidend für das Benehmen der Truppe“ verantwortlich.44

Die daraus resultierende, mitunter uneinheitliche Umsetzung der „verbrecherischen Befehle“ vor Ort führte bereits nach wenigen Wochen dazu, dass Hitler und die Führungsstäbe von Wehrmacht und Feldheer eine Reihe konkretisierender Weisungen an die Kommandobehörden im Osten erließen. So wies das Oberkommando des Heeres (OKH) darauf hin, dass Landeseinwohner, die den „Partisanen-Abteilungen in irgendeiner Weise Vorschub leisten“, künftig „als Freischärler zu behandeln“ seien.45 Dies hätte sich freilich ohnehin aus dem „Barbarossa“-Erlass ergeben. Auch die Ergänzung zu Hitlers Weisung Nr. 33 beinhaltete erneut das Verbot einer „juristischen Bestrafung der Schuldigen“. Zur Bekräftigung diente der Zusatz, die Besatzungsmacht müsse „denjenigen Schrecken verbreiten, der allein geeignet ist, der Bevölkerung jede Lust zur Widersetzlichkeit zu nehmen“. Diese Forderung adressierte das Oberkommando der Wehrmacht (OKW) namentlich an die Kommandobehörden in den rückwärtigen Gebieten, die „durch die Anwendung entsprechender drakonischer Mittel […] ihre Sicherungsräume in Ordnung […] halten“ sollten.46 Offensichtlich gegen deren bisherige Vorgehensweisen richtete sich ein weiterer Befehl des OKH. Danach sei „bekannt geworden, dass nicht an allen Stellen mit der erforderlichen Härte durchgegriffen wird.“ Die Befehlshaber wurden daher unter anderem darauf hingewiesen, dass zu Gunsten einer Vereinfachung die bisher bei der Tötung von Geiseln üblichen Verfahrensweisen im Ostkrieg nicht erforderlich seien.47

Im Gegensatz zu diesen unmissverständlichen Forderungen nach einem härteren Vorgehen entwickelte sich die Situation im rückwärtigen Heeresgebiet Nord vorerst wenig exzessiv. General v. Roques sah daher trotz der Monita seitens der obersten Führung keine Notwendigkeit für schärfere Befehle. Auf erste Anschläge und Überfälle der Partisanen und die überzogenen Reaktionen einiger Einheitsführer reagierte er stattdessen mit deeskalierenden Weisungen. So befahl er am 7. Oktober 1941, Kollektivmaßnahmen nur „ausnahmsweise anzuwenden“, da diese „die völlig mittellos gewordenen Bauern den Partisanen in die Arme treiben.“ Vielmehr sei die „Zivilbevölkerung […], soweit sie nicht nachweislich die Partisanen unterstützt oder unter begründeten Verdacht hierfür steht, gut zu behandeln.“ Selbst ergriffene Partisanen sollten nicht unterschiedslos hingerichtet werden, stattdessen müsse eine Bestrafung „auf den einzelnen Fall abgestellt werden“.48

Diese durchaus gemäßigten Regelungen mussten früher oder später mit der Befehlslage der übergeordneten Stellen kollidieren. Diese initiierten im Herbst 1941 die Herausgabe eines weiteren Konvolutes radikalisierender Richtlinien und Befehle. Schon am 16. September 1941 hatte das OKW eine Weisung über die Bekämpfung einer vermeintlichen „kommunistische[n] Aufstandsbewegung in den besetzten Gebieten“ erlassen und dabei die Anwendung „schärfster Mittel“ gefordert.49 Unmittelbarer sollte sich ein Befehl der 6. Armee vom 10. Oktober 1941 auswirken.50 Deren Oberbefehlshaber, Walter v. Reichenau, monierte darin, dass „immer noch […] heimtückische, grausame Partisanen und entartete Weiber zu Kriegsgefangenen gemacht“ würden. Im Falle von Anschlägen forderte er dagegen die Anwendung „drakonischer Mittel“, was bei Bedarf auf die gesamte „männliche Bevölkerung auszudehnen“ sei. Diesen berüchtigten Reichenau-Befehl ließ Hitler an alle Heeresgruppen und Armeen im Osten weitergeben.51 Auch im rückwärtigen Heeresgebiet Nord erfolgte daraufhin die Verteilung des Befehls bis zur Ebene der Kompanien.52

Etwa zu Anfang November erreichten zusätzliche Richtlinien des OKH zur Partisanenbekämpfung die Truppe.53 Darin geizte die Heeresführung nicht mit Hinweisen auf eine „hinterhältige und heimtückische“ Kampfweise der Partisanen, die sich nicht selten als harmlose „Landarbeiter“ tarnen und „Greise, Frauen und Kinder“ zur Unterstützung heranziehen würden. Vor allem aber erfordere der Grundsatz einer „vollständige[n] […] Vernichtung des Feindes“, dass bei der „Entscheidung über Leben und Tod gestellter Partisanen oder Verdächtiger“ derjenige „richtig handelt, wer unter vollkommener Hintansetzung etwaiger persönlicher Gefühlsanwandlungen rücksichtslos und unbarmherzig zupackt“. Die Truppe sollte damit endlich zu dem längst anvisierten harten Durchgreifen im Hinterland veranlasst werden, was auffällig mit dem letzten verzweifelten Versuch der Wehrmacht, den Krieg im Osten doch noch vor Einbruch des Winters siegreich zu beenden, korrespondiert.

Hatten die verhältnismäßig maßvollen Befehle v. Roques’ bis dahin eine Eskalation der Gewalt in seinem Befehlsbereich eindämmen können, so zeigen die Tagesmeldungen der unterstellten Truppenteile in den auf die neuerlichen Weisungen von OKW und OKH folgenden Wochen einen signifikanten Anstieg getöteter Partisanen und „Verdächtiger“. Dies war nicht etwa das Resultat verstärkter Aktivitäten der sowjetischen Partisanenbewegung. Im Gegenteil: Schon in der zweiten Oktoberhälfte hatte die 281. Sicherungsdivision einen Abzug der meisten Freischärler aus ihrem Befehlsbereich registriert, so dass seit Monatsende ein „merkliches Nachlassen der Partisanentätigkeit“ eintrat.54 Die gleiche Beobachtung machte die benachbarte 285. Sicherungsdivision. Dort ging die Zahl der Anschläge ebenfalls zurück. Meldete die Division zwischen dem 16. und 31. Oktober einen Überfall und vier Sprengungen, so waren während der ersten beiden Wochen des folgenden Monats überhaupt keine Angriffe oder Sabotagefälle mehr vorgekommen.55

Im Gegenzug fielen allein im November 1941 annähernd 800 Freischärler, tatsächlich handelte es sich in erster Linie um bloße „verdächtige“ Einwohner, den Einheiten der beiden Sicherungsdivisionen 281 und 285 zum Opfer, etwa ebenso viele wie in den drei vorhergehenden Monaten zusammengenommen. Im Dezember hatten Partisanen und Zivilbevölkerung in deren Abschnitten weitere 600 Todesopfer zu beklagen.56 Diese Steigerungsraten spiegeln angesichts der rückläufigen Partisanentätigkeit eine deutlich radikalere Vorgehensweise der Truppe wieder. Nicht zuletzt äußerte sich dies durch eine enorme Zunahme der „standrechtlichen“ Hinrichtungen. Während in den letzten beiden Dekaden im November bei der 281. Sicherungsdivision lediglich 20 Partisanen „im Kampf“ getötet wurden, führte die Truppe in diesem Zeitraum die summarische Erschießung von 166 Personen abseits der Kampfhandlungen durch. Die gleichzeitig eingetretenen geringen Verluste der Division in Höhe von sechs Toten gewinnen damit erheblich an Plausibilität.57

Diese durch lokale Faktoren kaum provozierte Eskalation war ganz offensichtlich eine unmittelbare Folge der Rezeption der neuerlichen Weisungen der obersten Führung durch die Kommandeure vor Ort. Beispielsweise hatte die 281. Sicherungsdivision im Oktober 1941 eine Ausweitung des straffähigen Personenkreises vorgenommen. Fortan waren selbst Jugendliche „im Fall des Verdachts der Freischärlerei […] wie Erwachsene zu behandeln“.58 Auch v. Roques fand sich inzwischen bereit, die radikalen Befehle von Wehrmacht- und Heeresführung mitzutragen. Er verabschiedete am 19. Dezember 1941 neue Bestimmungen über die Strafbefugnisse gegenüber den Landeseinwohnern.59 Hatten bislang in seinem rückwärtigen Heeresgebiet in erster Linie die Feld- und Ortskommandanten die Strafgewalt gegenüber der Zivilbevölkerung ausgeübt, so wurde dieser Kreis nun wieder auf Offiziere „mindestens im Rang eines Bataillons-Kommandeurs“ ausgedehnt. Bei „Gefahr im Verzuge“ durfte ausdrücklich sogar „jeder Offizier“ tätig werden, wobei ausschließlich im Interesse „der Sicherung der Truppe und der Befriedung des Landes“ gehandelt werden sollte. Damit wurde formell wieder eine Angleichung an die Bestimmungen des Kriegsgerichtsbarkeitserlasses erzielt. Die Entwicklung der Opferzahlen zeigt jedoch, dass dies in der Praxis spätestens seit der Bekanntgabe des Reichenau-Befehls und der OKH-Richtlinien zur Partisanenbekämpfung ohnehin der Fall war.

Bereits zu Anfang Dezember hatte darüber hinaus die Heeresgruppe Nord eine „Sicherungsverwahrung auf unbeschränkte Zeit“ für Zivilpersonen untersagt.60 Auch die Folgen dieses Befehls lassen sich aus den Akten der 285. Sicherungsdivision nachvollziehen. Bereits in der zweiten Hälfte desselben Monats begann die Entleerung der dortigen Zivilgefangenenlager, wobei 99 „verdächtige Zivilisten“ kurzerhand erschossen wurden.61

Eine weitere Vereinfachung in der Behandlung von „Verdächtigen“ befahl bald darauf Generalmajor Theodor Scherer, der neue Kommandeur der 281. Sicherungsdivision.62 Danach war „bei vorzunehmenden Erschießungen von Zivilisten […] davon auszugehen, daß es sich um verwaltungsmässige Entscheidungen handelt, die den Offizieren kraft militärischen Hoheitsrechts zur Sicherung der Truppe übertragen sind. Dasselbe gilt hinsichtlich anderer als durch Erschießung zu verhängenden Strafen. Diese Entscheidungen dürfen nicht in justizmäßige Form gekleidet werden. Der Inhalt der Entscheidungen ist vielmehr summarisch ausschließlich nach dem Bedürfnis der Truppe nach Sicherung zu bemessen.“

Dieser Befehl bedeutete die maximale Nutzung des im Gerichtsbarkeitserlass vorgesehenen Spielraumes zu Ungunsten der Landeseinwohner.63 Die praktischen Auswirkungen lassen sich wiederum statistisch nachweisen. Während zwischen Juli und Oktober 1941 im Bereich dieser Division „nur“ jeder elfte festgenommene Zivilist getötet wurde, traf dies nach der Ausgabe dieses Befehls auf mindestens jeden dritten gefangenen Einwohner zu. Dieser Trend setzte sich bezeichnenderweise in den folgenden Monaten fort.64

Schlussfolgerungen

Aus der dargestellten Genese des Partisanenkrieges im rückwärtigen Heeresgebiet Nord bis zum Winter 1941/42 lassen sich wichtige Erkenntnisse gewinnen. Durch den Kriegsgerichtsbarkeitserlass war bereits vor dem Beginn des „Unternehmens Barbarossa“ ein rücksichtsloses Vorgehen gegen jede Form nichtmilitärischen Widerstandes festgeschrieben worden. Wie die ersten Feldzugswochen zeigen, führte dies aber nicht zwangsläufig zu Normenübertretungen seitens der Truppe. Deren Verhalten hing vielmehr maßgeblich von der Haltung der Truppenführer ab. Während diese den „wilden“ Ausschreitungen von Einzeltätern oder kleineren Gruppen allzu häufig mit Nachsicht oder Desinteresse begegneten, zeigt die Entwicklung des Partisanenkrieges eine kontrollierte Eskalation der Gewalt. Diese resultierte letztlich aus den Weisungen der obersten Führungsorgane, hing aber maßgeblich auch von der Haltung der örtlichen Befehlshaber und Kommandeure und ihrer Bereitschaft für eine praktische Umsetzung ab. Dabei handelten Letztere meist entsprechend den vermeintlichen militärischen Erfordernissen und legten die Vorstellungen der Zentralbehörden entsprechend den Grundsätzen der traditionellen Auftragstaktik mitunter individuell unterschiedlich aus.

Eine regelrechte Brutalisierung der Truppe war dagegen nicht ausschlaggebend, ebenso wenig aber auch eine tatsächliche Bedrohungssituation vor Ort durch die sowjetische Partisanenbewegung. Dies wird belegt durch die verhältnismäßig moderate Entwicklung der Opferzahlen bis in den Herbst 1941. Erst danach erfolgte mit der entschlossenen Umsetzung der zentralen Weisungen durch die Truppenführung ein sprunghafter Anstieg der Tötungen, obwohl die bis dahin nur mäßigen Aktivitäten der Freischärler rückläufig waren. Zwar hatten die Bestimmungen des Kriegsgerichtsbarkeitserlasses eine Schwächung der Autorität der Befehlshaber vor Ort zur Folge, da sich ihre Einflussmöglichkeiten auf die untere Truppenführung in Teilbereichen reduzierten. Die damit verbundenen zusätzlichen Spielräume der rangniederen Offiziere gingen aber zu keinem Zeitpunkt so weit, dass für die militärisch besetzten Gebiete im Osten etwa von einem „staatsfernen Raum“ gesprochen werden könnte.65 Der energische höhere Truppenführer konnte seine Ansichten innerhalb der durch die Grundsatzbefehle geschaffenen Rahmenbedingungen in der Regel durchsetzen, sofern er hierfür den nötigen Willen aufbrachte. Daher blieb auch im militärischen Hinterland der Ostfront trotz einer Vielzahl geduldeter „wilder“ Ausschreitungen der Grundsatz eines unbedingten Gehorsams für die Besatzungspraxis letztlich ausschlaggebend. Die persönliche Haltung des in diesem Sinne geprägten Offiziers bestimmte im Wesentlichen das Handeln der Truppe, die in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle erst auf den konkreten Befehl ihrer Vorgesetzten hin tötete. Dem Offizierkorps kommt dementsprechend eine ganz erhebliche Verantwortung für die Verstöße gegen die Grundsätze des Völkerrechts und damit letztlich für die praktische Umsetzung des Vernichtungskrieges gegen die Sowjetunion zu.

  • 1. Titelzitat aus: Wilhelm Reibert, Der Dienstunterricht im Heere, 12. Aufl., Berlin 1940, S. 33.
  • 2. Eine Ausnahme stellen die Arbeiten von Bartov dar: Omer Bartov, Hitlers Wehrmacht. Soldaten, Fanatismus und die Brutalisierung des Krieges, Reinbek 1995; ders., The Eastern Front 1941-45. German Troops and the Barbarisation of Warfare, Hampshire-London 1985. Neuerdings wurde die Bedeutung der militärischen Tugenden wieder aufgegriffen bei Sönke Neitzel/Harald Welzer, Soldaten. Protokolle vom Kämpfen, Töten und Sterben, 3. Aufl., Frankfurt am Main 2011; vgl. auch die publizierte Dissertationsschrift des Autors: Jürgen Kilian, Wehrmacht und Besatzungsherrschaft im Russischen Nordwesten 1941-1944. Praxis und Alltag im Militärverwaltungsgebiet der Heeresgruppe Nord, Paderborn u.a. 2012.
  • 3. Vgl. Hans Buchheim, Das Problem des Befehlsnotstandes aus historischer Sicht. In: Peter Schneider/Hermann J. Meyer (Hrsg.), Rechtliche und politische Aspekte der NS-Verbrecherprozesse, Mainz 1968, S. 25-37; Herbert Jäger, Verbrechen unter totalitärer Herrschaft. Studien zur nationalsozialistischen Gewaltkriminalität, Frankfurt am Main 1982; Hans Buchheim, Befehl und Gehorsam. In: ders. u.a., Anatomie des SS-Staates, Bd. 1, 4. Aufl., München 1984, S. 213-318.
  • 4. Zuletzt: Christian Hartmann, Wehrmacht im Ostfeldzug. Front und militärisches Hinterland 1941/42, 2. Aufl., München 2010.
  • 5. Die nachfolgenden Ausführungen können diese Fragen naturgemäß nicht erschöpfend behandeln. Es soll vielmehr auf die Bedeutung dieser Problematik hingewiesen werden. Ausführlicher hierzu: Kilian, Wehrmacht (wie Anm. 2), passim.
  • 6. Vgl. Bernhard R. Kroener, Die personellen Ressourcen des Dritten Reiches im Spannungsfeld zwischen Wehrmacht, Bürokratie und Kriegswirtschaft 1939-1942. In: ders. u.a., Das Deutsche Reich und der Zweite Weltkrieg, Bd. 5/1: Organisation und Mobilisierung des deutschen Machtbereichs. Kriegsverwaltung, Wirtschaft und personelle Ressourcen 1939-1941, Stuttgart 1988, S. 693-1001, hier S. 899-901.
  • 7. Bernhard R. Kroener, Generationserfahrungen und Elitenwandel. Strukturveränderungen im deutschen Offizierkorps 1933-1945. In: Rainer Hudemann/Georges-Henri Soutou (Hrsg.), Eliten in Deutschland und Frankreich im 19. und 20. Jahrhundert. Strukturen und Beziehungen, Bd. 1, München 1994, S. 219-233, hier S. 229-231.
  • 8. Pflichten des Deutschen Soldaten vom 25.5.1934, abgedruckt in: Reibert, Dienstunterricht (wie Anm. 1), S. 31f.; Friedrich Altrichter, Die seelischen Kräfte des Deutschen Heeres im Frieden und im Weltkriege, Berlin 1933, S. 18; Hermann Foertsch, Der Offizier der deutschen Wehrmacht. Eine Pflichtenlehre, 7. Aufl., Berlin 1942, S. 19-35; allgemein: Neitzel/Welzer, Soldaten (wie Anm. 2), S. 71-82, 299-307.
  • 9. Heinz Hürten, Das Offizierkorps des Reichsheeres. In: Hanns Hubert Hofmann (Hrsg.), Das deutsche Offizierkorps 1860-1960, Boppard 1980, S. 231-245,hier S. 234.
  • 10. Vgl. Bundesarchiv-Militärarchiv (künftig: BA-MA) RW 1/14, Besprechung mit den Verbindungsoffizieren der OHL vom 12.7.1919; § 36, Wehrgesetz vom 23.3.1921 (RGBl. I 1921, S. 337).
  • 11. Karl Demeter, Das deutsche Offizierkorps in Gesellschaft und Staat 1650-1945, 2. Aufl., Frankfurt am Main 1962, S. 151f., 175; Johannes Hürter, Hitlers Heerführer. Die deutschen Oberbefehlshaber im Krieg gegen die Sowjetunion 1941/42, 2. Aufl., München 2007, S. 109-111.
  • 12. BA-MA RH 69/1831, Bl. 7, Sächsisches Ministerium für Militärwesen vom 7.7.1919, Auswahl der Offiziere für die künftige Wehrmacht; Reichswehrministerium/Chef der Heeresleitung, Nr. 1240/20 Stab, vom 1.1.1921, Grundlagen der Erziehung des Heeres, abgedruckt in: Militärgeschichtliches Forschungsamt (Hrsg.), Offiziere im Bild von Dokumenten aus drei Jahrhunderten, Stuttgart 1964, S. 224-226.
  • 13. Seeckt vom 4.11.1923, zitiert nach: Demeter, Offizierkorps (wie Anm. 12), S. 139; weitere Beispiele: Reichswehrministerium/Heeresleitung, Nr. 167/1 I/23 In1 I Pers., vom 15.11.1923, Unterbrechung der Waffenschullehrgänge, abgedruckt in: Offiziere im Bild (wie Anm. 13), S. 232f.; Reichswehrministerium/Heeresleitung, Nr. 1673/8/24 PA(2), vom 30. August 1924, Erziehung der Offiziere, abgedruckt in: ebd., S. 239-241; Reichswehrministerium/Der Chef der Heeresleitung, Nr. 1220/10/25 PA(2), vom 13. Oktober 1925, Erziehung der Offiziere, abgedruckt in: ebd., S. 245.
  • 14. Zitiert nach: Hermann Teske, Die silbernen Spiegel. Generalstabsdienst unter der Lupe, Heidelberg 1952, S. 28.
  • 15. BA-MA RH 12-1/102, Reichswehrministerium/Chef der Heeresleitung, Nr. 128/27g. PA(Chef), vom 22.9.1927, Persönlichkeitswertung.
  • 16. Reibert, Dienstunterricht (wie Anm. 1), S. 40f.
  • 17. Ebd., S. 43f., vgl. S. 33: „Die Ehre des Soldaten […] liegt in der bedingungslosen Pflichterfüllung. Für Überlegungen, Fragen über Vor- und Nachteil, Vorbehalte, Halbheiten oder Entschuldigungen ist hier kein Raum.“ Ebenso: H.Dv. 300/1, Truppenführung, zitiert nach Buchheim, Befehl (wie Anm. 3), S. 216; Foertsch, Offizier (wie Anm. 9), S. 27, 78-80; vgl. Stephen G. Fritz, Hitlers Frontsoldaten. Der erzählte Krieg, Berlin 1998, S. 25.
  • 18. Vgl. Buchheim, Befehl (wie Anm. 3), S. 217.
  • 19. Dies steht keineswegs in Widerspruch zu dem Beispiel bei Christopher R. Browning, Ganz normale Männer. Das Reserve-Polizeibataillon 101 und die „Endlösung“ in Polen, Reinbek 1993, S. 88. Bei dem dort untersuchten Verband der Ordnungspolizei konnten sich einige Männer nur deshalb einer Teilnahme an der Erschießung von Juden entziehen, weil der Bataillonskommandeur ihnen dies zuvor ausdrücklich ermöglicht hatte.
  • 20. Militärstrafgesetzbuch, erläutert von Erich Schwinge, 4. Aufl., Berlin 1940, S. 120; vgl. Andreas Toppe, Militär und Kriegsvölkerrecht. Rechtsnorm, Fachdiskurs und Kriegspraxis in Deutschland 1899-1940, München 2008, S. 237f., 394-396.
  • 21. §§ 47, 92, 94 MStGB (Fassung vom 10.10.1940).
  • 22. Günther Raht, Kriegsrecht für den Feldoffizier, 2. Aufl., Berlin 1941, S. 95.
  • 23. Friedrich Altrichter, Der Reserveoffizier. Ein Handbuch für den Offizier und Offizieranwärter des Beurlaubtenstandes aller Waffen, 14. Aufl., Berlin 1941, S. 57; vgl. Astrid Irrgang, Leutnant der Wehrmacht Peter Stölten in seinen Feldpostbriefen. Vom richtigen Leben im falschen, Freiburg i.Br. u.a. 2007, S. 154f.
  • 24. Offiziere im Bild (wie Anm. 13), S. 42, 47f.
  • 25. Bodo Scheurig, Preußischer Ungehorsam. Tradition und Verfall, Koblenz 1999, S. 42f.; Erich Kosthorst, Die Geburt der Tragödie aus dem Geist des Gehorsams. Deutschlands Generäle und Hitler – Erfahrungen und Reflexionen eines Frontoffiziers, Bonn 1998, S. 28.
  • 26. Friedrich Frhr. Hiller von Gaertringen (Hrsg.), Die Hassell-Tagebücher 1938-1944. Ulrich von Hassell – Aufzeichnungen vom Andern Deutschland, Berlin 1988, S. 223 (19.1.1941); vgl. Dietrich v. Choltitz, Soldat unter Soldaten, Konstanz u.a. 1951, S. 303.
  • 27. Adolf Hitler vom 13.5.1941, Erlaß über die Ausübung der Kriegsgerichtsbarkeit im Gebiet ‚Barbarossa‘, hrsg. vom OKW/WFSt/Abt. L (IV Qu.), Nr. 44718/41 g.Kdos.Chefs., vom 14.5.1941, abgedruckt in: Hans-Adolf Jacobsen, Kommissarbefehl und Massenexekutionen sowjetischer Kriegsgefangener. In: Hans Buchheim u.a., Anatomie des SS-Staates, Bd. 2, 4. Aufl., München 1984, S. 181-184. Auch zum Folgenden, soweit nicht anders angegeben. Auflistung der wichtigsten Titel der einschlägigen Forschungsliteratur: Kilian, Wehrmacht (wie Anm. 2), S. 79, Anm. 99.
  • 28. Hartmann, Wehrmacht (wie Anm. 4), S. 703f.
  • 29. Vgl. BA-MA RH 19-III/722, Bl. 87f., Ic/A.O./H.Gr. Nord vom 10.6.1941, Vortrag Gen.z.b.V. in Allenstein.
  • 30. ObdH/Gen zbV b ObdH (Gr. R.-Wes.), Nr. 80/41 g Kdos Chefs, vom 24.5.1941, Behandlung feindlicher Zivilpersonen und Straftaten Wehrmachtsangehöriger gegen feindliche Zivilpersonen, abgedruckt in: Jacobsen, Kommissarbefehl (wie Anm. 28), S. 185f.
  • 31. Für die Heeresgruppe Nord: Kilian, Wehrmacht (wie Anm. 2), S. 215-233.
  • 32. Adolf Hitler vom 13.5.1941, Erlaß über die Ausübung der Kriegsgerichtsbarkeit im Gebiet ‚Barbarossa‘, hrsg. vom OKW/WFSt/Abt. L (IV Qu.), Nr. 44718/41 g.Kdos.Chefs., vom 14.5.1941, abgedruckt in: Jacobsen, Kommissarbefehl (wie Anm. 28), S. 181-184. Auch zum Folgenden.
  • 33. Otto Hennicke, Auszüge aus der Wehrmachtkriminalstatistik. In: Zeitschrift für Militärgeschichte 5 (1966), S. 438-456, hier S. 452, 454. Für den Vergleich wurden die Quartale III/1940 und IV/1941 herangezogen.
  • 34. Ebd., S. 450. Auch hier dienen die Urteile im dritten Quartal 1940 als Vergleichswert.
  • 35. Bartov, Wehrmacht (wie Anm. 2), S. 93-97; vgl. Christoph Rass, „Menschenmaterial“. Deutsche Soldaten an der Ostfront. Innenansichten einer Infanteriedivision 1939-1945, Paderborn u.a. 2003, S. 263-276, der von einer gezielten Motivation der rangniederen Soldaten über eine „Teilhabe an der Macht“ ausgeht.
  • 36. Hierzu ausführlich für die Heeresgruppe Nord: Kilian, Wehrmacht (wie Anm. 2), S. 215-233.
  • 37. BA-MA RH 23/295, Bl. 8-12, OQu./AOK 16 vom 19.7.1941, Maßnahmen gegen das Partisanenwesen. Darin enthalten: „Richtlinien für das Verhalten der Truppe in Rußland“ des OQu./Qu.2/Unterabschnitt Ostpreußen I [16. Armee], Nr. 57/41 g.Kdos., vom 5.6.1941; weitere Beispiele: Hartmann, Wehrmacht (wie Anm. 4), S. 705f.; Felix Römer, „Im alten Deutschland wäre ein solcher Befehl nicht möglich gewesen“. Rezeption, Adaption und Umsetzung des Kriegsgerichtsbarkeitserlasses im Ostheer 1941/42. In: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 56 (2008), S. 53-99, hier S. 69-71.
  • 38. BA-MA RH 26-281/4, Ia/281. Sich.Div., Nr. 344/41g., vom 9.7.1941, Durchführung der Sicherungsaufträge.
  • 39. BA-MA RH 22/254, Bl. 76, VII/Berück Nord, just 1/41, vom 24.7.1941, Strafgewalt gegen die Zivilbevölkerung u. Verordnungsrecht; vgl. ebd., Bl. 71f., 85, Ia/VII/Qu./Berück Nord, Nr. 1527/41, vom 18.9.1941, Richtlinien für Feld- und Ortskommandanturen.
  • 40. ObdH/Gen zbV b ObdH (Gr.R.-Wes.), Nr. 80/41 g Kdos Chefs, vom 24.5.1941, Behandlung feindlicher Zivilpersonen und Straftaten Wehrmachtsangehöriger, abgedruckt in: Jacobsen, Kommissarbefehl (wie Anm. 28), S. 185f.; vgl. BA-MA N 153/1, Roques, Befehlshaber im Heeresgebiet, S. 24f.
  • 41. BA-MA RH 26-281/4, Ia/281. Sich.Div., Nr. 344/41g., vom 9.7.1941, Durchführung der Sicherungsaufträge; vgl. Hartmann, Wehrmacht (wie Anm. 4), S. 755f.
  • 42. Sonderarchiv Moskau (künftig: RGVA) 500K, 1, 749, Bl. 97, HFPCh an OKH/GenStdH/GenQu. Abt. Kr.Verw., Nr. 729/42g. HFP, vom 3.3.1942, Zweifel über die Behandlung russischer Partisanen.
  • 43. H. G., Feldpostbrief vom 24.6.1941, abgedruckt in: Ludwig Eiber, „…ein bißchen die Wahrheit“. In: 1999. Zeitschrift für Sozialgeschichte des 20. und 21. Jahrhunderts, 6 (1991), S. 58-83, hier S. 67.
  • 44. Major i.G. Meier-Welcker (Ia/251. Inf.Div.), Feldpostbrief vom 9.6.1941, zitiert nach: Hans Meier-Welcker, Aufzeichnungen eines Generalstabsoffiziers 1939-1942, Freiburg 1982, S. 117.
  • 45. BA-MA RH 22/271, Bl. 73, OKH/Gen.z.b.V. beim ObdH, Gr.R Wes, Nr. 1260/41 g., vom 18.7.1941, Partisanen-Abteilungen der Sowjets.
  • 46. Chef OKW/WFSt/Abt. L (I Op.), Nr. 441254/41 g.K.Chefs., vom 23.7.1941, Ergänzung zur Weisung Nr. 33, abgedruckt in: Walter Hubatsch (Hrsg.), Hitlers Weisungen für die Kriegsführung 1939-1945. Dokumente des Oberkommandos der Wehrmacht, Frankfurt a.M. 1962, S. 144.
  • 47. Gen.z.b.V. beim ObdH, Gr. RWes an Berück Nord, Mitte, Süd, Nr. 1332/41 g., vom 25.7.1941, abgedruckt in: Norbert Müller (Hrsg.), Deutsche Besatzungspolitik in der UdSSR 1941-1944. Dokumente, 2. Aufl., Köln 1982, S. 106-109.
  • 48. BA-MA RH 22/255, Bl. 43f., Ia/Berück Nord, Nr. 1328/41 g., vom 7.10.1941, Bekämpfung der Partisanen. Problematisch war jedoch der Zusatz, wonach „Verdächtige“ an den SD ausgeliefert werden sollten; vgl. BA-MA RH 22/254, Bl. 51, Ia/Berück Nord, Nr. 1198/41 g., vom 14.9.1941, Bekämpfung der russischen Partisanen.
  • 49. Der Chef des OKW/WFSt/Abt. L (IV/Qu.), Nr. 2060/41 g.Kdos., vom 16.9.1941, Kommunistische Aufstandsbewegung, abgedruckt in: Jacobsen, Kommissarbefehl (wie Anm. 27), S. 215-217.
  • 50. Ia/AOK 6 vom 10.10.1941, Verhalten der Truppe im Ostraum, abgedruckt in: Müller, Besatzungspolitik (wie Anm. 48), S. 110-112.
  • 51. OKH/GenStdH/GenQu., Abt. Kr.Verw. (Qu 4/B), Nr. II 7498/41 g., vom 28.10.1941, abgedruckt in: ebd., S. 113.
  • 52. BA-MA RH 22/255, Bl. 188, Ic/Berück Nord, Nr. 640/41 g., vom 3.11.1941, Verhalten der Truppe im Ostraum; ebd., Bl. 197, Ic/Berück Nord vom 2.11.1941, TB.
  • 53. Institut für Zeitgeschichte-Archiv (künftig: IfZ) MA 1564/2, ObdH/GenStdH/Ausb.Abt. (Ia), Nr. 1900/41, vom 25.10.1941, Richtlinien für Partisanenbekämpfung. Auch zum Folgenden, soweit nicht anders vermerkt.
  • 54. BA-MA RH 26-281/2, Bl. 195, 234, Ia/281. Sich.Div., KTB (11.10., 19.11.1941); vgl. BA-MA RH 26-281/13, Ic/281. Sich.Div., TB (16.-31.10.1941); ebd., Ic/281. Sich.Div., TB (16.-30.11.1941).
  • 55. BA-MA RH 26-285/17, Ic/285. Sich.Div. vom 3.11.1941, Einsatz; ebd., Ic/285. Sich.Div. vom 17.11.1941, Einsatz.
  • 56. Ia/Berück Nord, Nr. 620/41 g., vom 29.10.1941, abgedruckt in: Müller: Besatzungspolitik (wie Anm. 48), S. 114f.; BA-MA RH 26-281/2, Bl. 169, 202, 224, 234 (16.9., 18.10., 9., 19.11.1941); BA-MA RH 22/257, Bl. 131-157, Ia/Berück Nord, Tagesmeldungen für November 1941; BA-MA RH 26-285/17, Ic/285. Sich.Div. vom 3.11.1941, Einsatz; ebd., Ic/285. Sich.Div. vom 17.11.1941, Einsatz; ebd., Ic/285. Sich.Div. o.D., Einsatz (16.-30.11.1941); IfZ MA 857, fr. 993, Ia/Berück Nord vom 1.12.1941, 10-Tagesmeldung; ebd., fr. 352, Ia/Berück Nord vom 20.12.1941, 10-Tagesmeldung; ebd., fr. 377f., Ia/Berück Nord vom 10.12.1941, 10-Tagesmeldung; ebd., fr. 403f., Ia/Berück Nord vom 31.12.1941, 10-Tagesmeldung; BA-MA RH 26-285/17, Ic/285. Sich.Div. vom 2.1.1942, Einsatz.
  • 57. BA-MA RH 26-281/2, Bl. 234, 281. Sich.Div., KTB (19.11.1941); IfZ MA 857, fr. 993, Ia/Berück Nord vom 1.12.1941, 10-Tagesmeldung; BA-MA RH 26-281/13, IIa/281. Sich.Div., TB (22.3.-31.12.1941).
  • 58. BA-MA RH 26-281/4, Ia/281. Sich.Div. vom 13.10.1941, Lage und Einsatz.
  • 59. BA-MA RH 22/255, Bl. 235, Ia/VII/Qu./Berück Nord, Nr. 2289/41, vom 19.12.1941, Änderung der Richtlinien für Feld- und Ortskommandanturen. Auch zum Folgenden.
  • 60. BA-MA RH 26-281/4, Ia/281. Sich.Div. vom 23.12.1941, Einsatz und Lage.
  • 61. BA-MA RH 26-285/17, Ic/285. Sich.Div. vom 2.1.1942, Einsatz.
  • 62. BA-MA RH 26-281/29, Ia/VII/281. Sich.Div., Nr. 28/42 g., vom 12.1.1942, Ausübung der Strafgewalt.
  • 63. Kilian, Wehrmacht (wie Anm. 2), S. 527; vgl. Jörn Hasenclever, Wehrmacht und Besatzungspolitik in der Sowjetunion. Die Befehlshaber der rückwärtigen Heeresgebiete 1941-1943, Paderborn u.a. 2010, S. 376f.
  • 64. Die 281. Sich.Div. tötete bis zum 18.10.1941 69 von 787 festgenommenen Zivilisten (= 9 %). BA-MA RH 26-281/2, Bl. 202, Ia/281. Sich.Div., KTB (18.10.1941). Für Februar 1942 sind die Zahlen unvollständig. Diese ergeben eine Mindestanzahl von 34 getöteten unter den insgesamt 92 festgenommenen Zivilpersonen (= 37 %). BA-MA RH 26-281/7, Bl. 48, 63, Ia/281. Sich.Div., KTB (14.2., 1.3.1942); vgl. BA-MA RH 26-281/29, VII/281. Sich.Div. vom 6.2.1942, Verwaltungsbericht. Darin ist für den Bereich der FK 186 (Opočka) im Januar 1942 die Tötung von 71 der insgesamt 200 festgenommenen Zivilpersonen (= 36 %) dokumentiert. In den Monaten März, April und Mai 1942 lag der Anteil der Getöteten bei 36, 43 und 40 %. Ebd., Bl. 76, 91, 107, 122, 137, 151 (14., 29.3., 14., 29.4., 14., 28.5.1942).
  • 65. Vgl. Jörg Baberowski, Kriege in staatsfernen Räumen: Rußland und die Sowjetunion 1905-1950. In: Dietrich Beyrau u.a. (Hrsg.), Formen des Krieges. Von der Antike bis zur Gegenwart, Paderborn u.a. 2007, S. 291-309, hier S. 305-309.
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