Dieter Hartwig
Aufsatz
Veröffentlicht am: 
14. August 2017
DOI: 
10.15500/akm.14.08.2017

Am 22. August 2016 rezensierte die Frankfurter Allgemeine das Buch „Offizier in kritischer Zeit“1 von Konteradmiral aD Rolf Johannesson anlässlich dessen Wiederauflage unter der Überschrift „Der Musteradmiral“.2 In diesem Buch stellte sich Johannesson3, erster Befehlshaber der Flotte (1957–1961), als ein Offizier dar, der seiner Zeit und sich selbst gegenüber sehr kritisch eingestellt war. Deshalb lag dem damaligen Inspekteur der Marine (1986–1991), Vizeadmiral Hans Joachim Mann, sehr viel daran, dass Johannessons Lebenserinnerungen veröffentlicht würden. Denn diese Erinnerungen „beschreiben einen gebildeten Offizier mit klarer ethischer Bindung, einen Mann, für den unkritischer Gehorsam zu den Todsünden seines Berufs gehört“.4 Das Perikles-Wort „Das Geheimnis des Glückes ist die Freiheit, das Geheimnis der Freiheit aber ist der Mut“, hatte Johannesson seinem Buch vorangestellt, und Admiral Mann stellte es der Leserschaft und insbesondere jungen Offizieren als Ansporn und Hilfe anheim. In seinem Buch erinnerte Johannesson daran: „Immer wieder schärfte ich [als Flottenchef] meinen Offizieren ein: Im Kriege Mut, im Frieden Zivilcourage zu haben als unabdingbare Eigenschaft eines Offiziers.“5 So wurde Johannesson wegen seines (selbst-)kritischen Buches sowie seines Rufes als Begründer der Historisch-Taktischen-Tagung (HiTaTa) zu einem Vorbild für die Offiziere der Marine.

Im Herbst 2016 erreichten den Verfasser dieses Beitrages Hinweise, dass Admiral Johannesson als Kommandant und Gerichtsherr Seeverteidigung Elbe-Weser noch im April 1945 Todesurteile bestätigt habe.6 Diesem Hinweis schloss sich die Frage an: „Was ist davon zu halten?“7 Angesichts der engen persönlichen Verbindung zu Johannesson in dessen letzten Lebensjahren, insbesondere wegen der Mitwirkung an der Erstveröffentlichung seines Buches8, sah sich der Verfasser besonders herausgefordert, diesen Hinweisen nachzugehen, hatte Johannesson doch in den vielen persönlichen Gesprächen nie über dieses Vorkommnis gesprochen. Außerdem kam diese damals nur als Gerücht oder üble Nachrede betrachtete Aussage zu einem Zeitpunkt auf, als Johannesson im Zuge der Neugestaltung der Aula der Marineschule Mürwik mit einer Büste den Offizieranwärtern als Vorbild vor Augen gestellt werden sollte. Da die Aula auch Ort öffentlicher Veranstaltungen wie z. B. von Konzerten, Tagungen, Lesungen oder Ratsversammlungen ist, kommt es nach Ansicht des Verfassers darauf an, nur völlig zweifelsfreie Persönlichkeiten dort prononciert als Vorbilder herauszustellen. Ein Admiral, der über seine Mitverantwortung an Todesurteilen noch in der Endphase des Zweiten Weltkrieges zeitlebens geschwiegen hat, in seinen publizierten Lebenserinnerungen aber Widerstand gegen das NS-Regime und kritischen Widerspruch sogar dem Großadmiral Karl Dönitz gegenüber beschrieben und für sich den Perikles-Spruch als Lebensmotto gewählt hatte, wäre als Vorbild in der Aula der Marineschule mindestens zweifelhaft, wenn nicht ungeeignet. Allerdings wäre er durchaus als Unterrichtsbeispiel für einen „Offizier in kritischer Zeit“ geeignet.

Nachfolgend werden Johannessons Rolle als Gerichtsherr und seine Mitverantwortung für fünf Todesurteile am 21. April 1945 betrachtet; anschließend wird der verschlungene Weg des sehr späten Bekanntwerdens der Todesurteile beschrieben. Zuletzt geht es um den Zusammenhang zwischen den Ereignissen am 21. April 1945 im Kontext der letzten Dönitz-„Sonderlage“ vom 11. April 1945 sowie Johannessons Verhältnis zu Dönitz im Zweiten Weltkrieg und danach. Aus all dem ergibt sich dann als Antwort auf die sehr kurze Frage „Was ist davon zu halten?“ der Abschied von einem 'Musteradmiral'.

Johannessons Rolle als Gerichtsherr

„In der Endphase des Zweiten Weltkrieges delegierte das OKM Bestätigungs- und Gnadenrechte an die nachgeordneten höheren Marinebefehlshaber bzw. die Vollstreckungsentscheidung auf die jeweiligen Gerichtsherren.“9 Die höheren Gerichtsherren wurden durch den Erlass vom 1. August 1944 ermächtigt, Zuchthausstrafen in Gefängnisstrafen zu mildern, später durften sie auch Todesstrafen in Zuchthausstrafen ändern.10 Die militärischen Gerichtsherren waren juristische Laien, weshalb sie auf die juristische Bewertung der Marinejuristen angewiesen waren. Ganz überwiegend hielten sich die Gerichtsherren an die Ratschläge der Marinejuristen.11 Auch waren Wiederaufnahmeverfahren oder Neuverhandlungen möglich.12 Für ein Todesurteil vom 23. März 1945 wurde am 30. April 1945 ein Wiederaufnahmeverfahren zugelassen13, zu dem (bzw. zur Neuverhandlung) es vor der Kapitulation nicht mehr kam. So weit war der Rahmen für Gerichtsherren gespannt, also auch für Konteradmiral Rolf Johannesson als Kommandant der neu aufgestellten Seeverteidigung Elbe-Weser (auch Seekommandant genannt)14 und als solcher Gerichtsherr des dortigen Gerichts.

Die beschwiegenen Todesurteile vom 21. April 1945

Laut Kriegstagebuch der Seekriegsleitung15 wurden am 18. April 1945 19 Männer auf Helgoland festgenommen, weil man sie des Widerstandes verdächtigte. Sie wollten den dortigen Festungskommandanten und alle Offiziere festsetzen und die weiße Flagge hissen, um so zu verhindern, was dann geschah: Am 18. und 19. April 1945 fanden schwere Bombenangriffe auf Helgoland statt. 14 (15?) der Festgenommenen wurden am Abend des 18. April nach Cuxhaven-Sahlenburg geschafft. Das Gericht des Seekommandanten Elbe-Weser in Cuxhaven verurteilte am 21. April 1945 vier Marinesoldaten und einen Zivilisten der Helgoländer Widerstandsgruppe zum Tode.16 Konteradmiral Rolf Johannesson bestätigte als zuständiger Gerichtsherr diese Urteile noch am selben Tag, und am Abend dieses Tages wurden die fünf Verurteilten hingerichtet.17 An diese Männer erinnert seit dem 18. April 2015 ein Gedenkstein in Cuxhaven-Sahlenburg mit folgenden Worten

„Am Schießstand Sahlenburg
haben die Nationalsozialisten von 1939-1945
Menschen wegen ihres Widerstandes gegen das
menschenverachtende System ermordet.
Helgoland sollte am 18. April 1945
den Engländern kampflos übergeben werden,
um die Zerstörung der Insel zu verhindern.
Am 21. April 1945 sind deshalb
GEORG BRAUN, KARL FNOUKA, ERICH FRIEDRICHS,
KURT PESTER und MARTIN WACHTEL
hier am Schießstand hingerichtet worden.
DIE OPFER MAHNEN UNS!“18

Den Ereignissen auf Helgoland und in Cuxhaven-Sahlenburg widmete die Helgoländerin Astrid Friederichs ihre o. a. Publikation „Wir wollten Helgoland retten. Auf den Spuren der Widerstandsgruppe von 1945“.19 Darin ist ein Anschreiben des Landesversorgungsamtes Schleswig-Holstein an den Bundesminister der Verteidigung von 1971 wiedergegeben, worin sich (als Zitat) Johannessons Begründung für die Bestätigung der Todesurteile findet. Sie lautete: Wegen der Bedeutung Helgolands für die Luftabwehr durfte die Insel keinesfalls in die Hände der Engländer fallen. Die Widerständler wollten alle Offiziere verhaften und dann den Engländern die Kapitulation der Insel signalisieren. Dies war dem Inselkommandanten durch Mitverschwörer verraten worden. Im sofort anberaumten

„Verfahren beim Gericht des Seekommandanten Elbe-Weser … sprach das Gericht das Todesurteil gegen Friedrichs wegen Verschwörung und Aufforderung zur Meuterei aus. Der Tenor ist mir nicht in Erinnerung. Für die Entscheidung über eine Bestätigung des Todesurteils war der Gesichtspunkt ausschlaggebend, daß eine Nichtbestätigung ein Anreiz für Teile der Festungsbesatzung sein würde, sich in weitere Verschwörungen einzulassen, um damit den als gefährlich geltenden Posten auf der Insel zu verlassen und das Kriegsende in einem Gefängnis auf dem Festland abzuwarten. Aus oberen Gründen bestand aber die Notwendigkeit, Helgoland nicht vor der allgemeinen Beendigung der Feindseligkeiten aufzugeben. Die Besatzung der Insel war über die Zusammenhänge im Großen im Bilde.“

Nicht zitiert wurde im o. a. 1971er-Schreiben an den Bundesminister der Verteidigung das folgende Bekenntnis Johannessons aus seiner Erklärung vom 16. November 1953: „Die Erfordernisse der damaligen harten Zeit liessen dem Gericht und mir [! Hervorhebung durch DH] keine Wahl,...“20 Das komplette 1953-Schreiben wurde erst im Februar 2017 im Landesarchiv Schleswig-Holstein aufgespürt.21

Als Admiral a. D. Johannesson diese Erklärung abgab, war er im Außenamt der Evangelischen Kirche (bei Pastor Martin Niemöller) tätig. Dieser Tätigkeit widmete er in seinem Buch etwas mehr als eine Seite, ohne diese Aussage zu erwähnen. Im Bundesministerium der Verteidigung jedenfalls war bei der für Traditionspflege zuständigen Abteilung durch das erwähnte Anschreiben von 1971 bekannt, dass Johannesson noch kurz vor Ende des Zweiten Weltkrieges mit Todesurteilen befasst gewesen war, denn auf der Kopie befindet sich der handschriftliche Vermerk „12/11 Herrn Referenten Fü S I 6 in der Annahme Ihrer Zuständigkeit übersandt“. Dass dieses Schreiben bei Fü S I 6 tatsächlich ankam, wird aus der dokumentierten Antwort deutlich.22 Unbekannt ist aber, ob dieser Vorgang bei der Befragung Johannessons im Personalgutachterausschuss (PGA) eine Rolle spielte, denn bekanntlich wurden alle PGA-Protokolle vernichtet. Johannesson berichtet zwar in seinem Erinnerungsbuch von seiner PGA-Anhörung, erwähnt aber diesen Vorgang nicht. Dass sich das (späte) Wissen von den fünf Todesurteilen kurz vor Kriegsende noch am Tage der Urteilsverkündung im Führungsstab der Marine im Laufe der Jahre verlor, ist nachvollziehbar. Johannesson war 1971 ein Admiral a. D. unter vielen, dem allerdings, wie erwähnt, das Verdienst der Gründung der Historisch-Taktischen Tagung der Flotte zukam. Die herausragende Bedeutung als ,vorbildlicher Offizier‘ gewann er erst mit der Veröffentlichung seines (selbst-)kritischen Buches „Offizier in kritischer Zeit“, also ab 1989.

Warum dies alles unbekannt blieb

Bis auf Johannessons Erklärung von 1953 gegenüber dem Versorgungsamt Hamburg gibt es keine weitere Quelle für die Vorgänge vom April 1945 im Bereich des Seekommandanten Elbe-Weser. In einer von Messerschmidt als „die gründlichste Arbeit über die Marinejustiz“23 bezeichneten Dissertation heißt es zwar: „... insbesondere die Anordnung des für das Gerichtsarchiv zuständigen Marinechefrichters Ostsee vom 21.3.1945, sicherten auch in der Endphase des Krieges die kontinuierliche Aktenerfassung.“ Aber die Gerichtsakten des Kommandanten der Seeverteidigung Elbe-Weser wurden auf Anordnung des zuständigen Richters schon vor Kriegsende planmäßig vernichtet.24 Darauf bezieht sich Johannessons Aussage von 1953, er wisse nicht, wo sich die Gerichtsakten befinden, er jedenfalls habe ihre Vernichtung nicht angeordnet. Interessant ist allerdings, welche Gerichtsakten vernichtet wurden. Der vormals Zuständige beantwortete eine Anfrage nach dem Verbleib der Akten, „daß die Strafverf.Listen des Gerichts ,Seeko Elbe-Weser‘ für 1945 sowie alle Strafakten, die irgend einen politischen Inhalt oder Hintergrund hatten, auf Anordnung des damaligen leitenden Richters – Marineoberstabsrichter Dr. Föger – Anfang Mai 1945 verbrannt worden sind...“25 Wurden die fünf Helgoländer Widerständler also aus politischen und nicht aus luftkriegsoperativen Gründen hingerichtet? Auffällig ist, dass sich Johannesson auf Anfrage zu einem Rentenentschädigungsfall einer durch seine Entscheidung zur Witwe gewordenen Frau äußerte. Entsprechend befand sich sein Bekenntnisschreiben am abgelegenen Ort. In dem Schreiben zeigte er Empathie für die Witwe:

„Einen Antrag der Witwe auf Versorgung befürworte ich. Die Erfordernisse der damaligen harten Zeit liessen dem Gericht und mir keine Wahl, aber nachdem die Notwendigkeiten fortgefallen sind und ein Beweis dafür, dass es sich bei Friedrichs um Feigheit gehandelt hat, nicht vorliegt, sollte das Verständnis für den tragischen Konflikt zwischen militärischer Pflicht und Heimatliebe des Friedrichs uns davor hüten, das Unglück noch grösser zu machen und der Witwe die Versorgungsansprüche abzusprechen.“26

Dieses Schreiben wird von seinen heutigen Verteidigern positiv und entlastend bewertet. Allerdings fragen sie nicht, weshalb sich Johannesson damals nicht Zeit für ein tieferes Durchdringen des Anliegens der Widerständler genommen hat – zumal am Tage der Festnahme und drei Tage vor der Verhandlung und schließlich der Hinrichtung genau das eingetreten war, was die Widerständler verhindern wollten, nämlich die „barbarische“ (Johannesson) Bombardierung der Insel.

Sicher ist: Ohne die Erwähnung der Erklärung von 1953 in der Publikation von Astrid Friederichs, genauer: Ohne den Hinweis darauf in dem o. a. Buch von Piening wäre der ganze Vorgang in Marinekreisen weitestgehend unbeachtet geblieben. Es ist also mehr oder weniger einem Zufall zu verdanken (oder geschuldet?), dass Johannessons Mitverantwortung an diesen fünf Todesurteilen kurz vor Kriegsende erst mehr als siebzig Jahre später einer breiteren Öffentlichkeit bekannt werden konnte.

Admiral Johannesson jedenfalls hat dazu nichts beigetragen. Mehr noch: Obwohl er sich in seinem Buch einigermaßen ausführlich und genau über sein letztes Kommando im Zweiten Weltkrieg geäußert hat, fiel dieser Vorfall seinem Vergessen oder Beschweigen anheim. Erinnert hat sich Johannesson zwar an seinen mehrwöchigen Aufenthalt auf Helgoland, auch an die Luftangriffe, die in den Tagen vor dem Verfahren, dem Urteil, der Bestätigung durch ihn selber und den Hinrichtungen stattfanden - aber eben nicht an den 21. April 1945, den Tag dieser Ereignisfolge.

Die Todesurteile vom 21. April 1945 im Kontext der Beziehungen zwischen Johannesson und Dönitz

Johannesson war für fünf Todesurteile verantwortlich, die in einem 12-Stunden-Schnellverfahren gefällt und vollzogen wurden, was keineswegs unausweichlich war:

„Es lag allein an den Gerichtsherren, Kraft ihrer Kommandeurseigenschaft für wenigstens minimale Schutzmöglichkeiten für Angeklagte zu sorgen. Wer dies nicht tat, der hat in Kauf genommen, dass Unschuldige bestraft wurden und der hat ebenso gebilligt (oder es beabsichtigt), dass überzogene Strafen gefordert und verhängt wurden. Nichts anderes kann für den hier in Rede stehenden Admiral [Johannesson] gelten. Er hätte für einen abwägenden Prozess sorgen können. Er hätte Todesstrafen verhindern und dies noch einmal eindringlich vor dem Hintergrund des endenden Krieges tun können. Er hat den Prozess einschließlich Vollstreckung binnen 24 Stunden durchführen lassen! Das spricht jeder Idee von Rechtsstaatlichkeit Hohn.“27

Darüber hinaus hatten die Angeklagten keine Verteidiger. Die Bestätigung der Todesurteile mag ‚aus der Zeit heraus’ als verständlich gewertet werden, dagegen steht aber Johannessons eigenes Zeugnis, man habe täglich auf ein Signal aus Berlin gewartet, der Krieg sei zu Ende: „Es gab aber nur Durchhalteparolen.“28

Auch aus einem anderen Blickwinkel jener Zeit sind Anklage und Urteil, Bestätigung und Vollzug durchaus folgerichtig, wenn man sie nämlich im Kontext der Dönitz-„Sonderlagen“ im letzten halben Jahr des Krieges betrachtet.29 So erinnerte Dönitz z. B. in seinem „Geheimerlass“ vom 7. April 1945 die Soldaten an „unsere militärische Pflicht, die wir unbeirrbar erfüllen, was auch links und rechts und um uns herum geschehen mag, läßt uns wie ein Fels des Widerstandes kühn, hart und treu stehen. Ein Hundsfott wer nicht so handelt, man muß ihn aufhängen...“30 Und in der Sonderlage vom 11. April hieß es:

„(...) Ich [Großadmiral Karl Dönitz] verlange daher von den Kommandanten und Kommandeuren der Kriegsmarine: Daß sie klar und eindeutig den Weg der soldatischen Pflicht gehen, was auch noch kommen mag. Ich verlange von ihnen, daß sie rücksichtslos alle Anzeichen und Ansätze austreten, die in der Truppe die Durchführung dieses Weges [,gehorsam, hart und treu, durch nichts beirrbar, zu kämpfen‘] gefährden. Die Handhabe haben sie durch den Führerbefehl OKW/WFSt Qu II 0011538 geh. Kds. v. 23.9.44 erhalten. Ich verlange von den Befehlshabern, daß sie gegen jeden Kommandeur ebenso rücksichtslos vorgehen, der seine soldatische Pflicht nicht erfüllt. (...)“31

Diese Dönitz-Durchhalteforderungen machen Johannessons Handeln verständlich. Dafür, dass er sie kannte, spricht seine o. a. Klage, „es kamen nur Durchhalteparolen“. Geht man zeitlich noch etwas weiter zurück, nämlich zum 30. Januar 1945, dann wundert man sich mit Johannesson32 über seine Beförderung zum Konteradmiral, war er doch mit Dönitz in einem Gespräch im November 194433 hart aneinander geraten: Wegen der Entfernung eines Hitlerbildes aus der Kommandantenkammer von Z 33 hielt Dönitz Johannesson für „politisch verdächtig“. Über diese Unterredung gibt es außer von Johannesson keine weiteren Belege. Johannesson berichtet weiter, Dönitz habe bei einem Aufenthalt in Cuxhaven, also nahe dem Dienstsitz Johannessons, jeglichen Kontakt mit ihm vermieden. Obwohl also im November 1944 noch „politisch verdächtig“, wurde Johannesson zwei Monate später doch zum Konteradmiral befördert – nur eine Routineangelegenheit? Sind das kritische Novembergespräch, die Beförderung im Januar 1945, die Sonderlage vom 11. April 1945 und die Todesurteile vom 21. April 1945 wirklich ohne jeden Zusammenhang zu verstehen? Dazu kommt noch der geradezu merkwürdig anmutende Besuch Johannesons als neu ernannter Flottenchef der (neuen) Bundesmarine bei Dönitz 1957, an den er sich „ungern erinnerte“.34 Man könnte diesen Besuch (wie auch jenen bei Raeder) als bei der Marine üblichen Antrittsbesuch anlässlich eines neuen Kommandos einordnen, hätte es nicht die deutliche Trennung zwischen Kriegs- und (neuer) Bundesmarine gegeben und wäre da nicht die von Johannesson beschriebene deutliche Distanz zu Dönitz während des Zweiten Weltkrieges.

Fazit

Weshalb Johannesson über den ganzen Vorgang der Todesurteile vom 21. April 1945 nie gesprochen hat, bleibt offen, macht aber sehr nachdenklich.35 Anklagen wie in anderen Fällen36 hatte er nicht zu befürchten. Ist es (nachträglich) zu viel erwartet, dass sich Johannesson später, z. B. bei der Abfassung seines Erinnerungsbuches, über die Ereignisse vom 18. bis 21. April 1945 Gedanken gemacht hätte, wie z. B. der ehemalige Generalinspekteur der Bundeswehr, General a. D. Wolfgang Altenburg? Jener hat als Marinehelfer die Ereignisse auf Helgoland miterlebt.

In Erinnerung daran und vor allem an seinen damaligen sehr fürsorglichen Vorgesetzten, Fähnrich Wachtel, war er der Ansicht: Gesetzlich waren die später Hingerichteten schuldig. Aber im Verfahren hätte mehr Zeit auf die Beweggründe der Männer verwendet werden müssen; sie z. B. als Meuterer oder Volksverräter zu bezeichnen, ging s. E. zu weit. Die Hingerichteten mögen vor dem Gesetz schuldig gewesen sein, diese Aussage beschränkte sich jedoch auf eine weit zurückliegende Gesetzeslage. Die Beurteilungs- und Gesetzeslage habe sich zwischen 1945 und 1998 deutlich gewandelt. Dies gelte es zu beachten. Dabei gehe es nicht um die Verurteilung eines Verhaltens, sondern um den sensiblen Umgang mit den in unserem demokratischen Gemeinwesen gefestigten ethischen und rechtlichen Grundsätzen.

Weil aber das Schweigen Admiral Johanessons über seine Rolle bei Kriegsende mit seiner Eigendarstellung und Selbstwahrnehmung als (selbst-)kritischer Offizier nicht in Übereinstimmung zu bringen ist, ist die Vorbildfunktion des Konteradmirals a.D. Rolf Johannesson für Offiziere der Marine nicht mehr gegeben. Er hat sein eigenes Lebensmotto: „Das Geheimnis des Glückes ist die Freiheit, das Geheimnis der Freiheit aber ist der Mut“ (Perikles) nicht gelebt. Gerade dieser Mut – oder Zivilcourage – ist von Offizieren der Bundeswehr der Bundesrepublik Deutschland gefordert und Johannesson hat ihn selbst von Anderen gefordert. Deshalb ist die Aula der Marineschule Mürwik als Aufstellungsort für eine Johannesson-Büste nicht geeignet. Allein dort, wo ausführlich der Lebensweg Johannessons, d. h. seine Biographie als „Offizier in kritischer Zeit“ dargestellt wird und Gegenstand einer Unterrichtssituation sein kann, hat sie ihren Ort. Dieser an sich logischen, einfachen Gedankenführung verweigern sich Marineführung und Marine-Offizier-Vereinigung (als Schenkerin der Büste). Auch das Zentrum für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr (ZMSBw) scheint sich a) damit zufrieden gegeben zu haben, dass die die Urteile vom 21. April 1945 betreffenden Akten vernichtet wurden und sich b) auf das 1953er-Schreiben Johannessons zu beschränken.37 Völlig unberücksichtigt bleiben dabei, so gewinnt man den Eindruck, die erwähnten Dönitz-Durchhalteparolen sowie das Beschweigen des gesamten Vorganges durch Johannesson nach 1953.

An dem im Jahre 2016 gefassten Beschluss, die Büste in der Aula aufzustellen, hält die Marineführung trotz vorsorglicher Hinweise fest: als sie im Dezember 2016 erste Informationen erreichten ebenso38 wie später, als mit dem Fund des 1953er-Schreiben Johannessons Mitverantwortung bewiesen war. Denn: „In der Konzeption zur Umgestaltung der Aula der Marineschule Mürwik bildet das Gesamtensemble der aufgestellten Büsten39 ein tragendes Element.“40 Erst Mitte Mai 2017 wurde die Johannesson-Büste zusammen mit den vier anderen Büsten aus der Aula entfernt, weil die Arbeiten zur Umgestaltung der Aula der Marineschule Mürwik bis auf weiteres ausgesetzt wurden. Vorgeblich wurde diese Entscheidung im Zusammenhang mit der Überarbeitung des „Traditionserlasses“41 von 1982 und (als deren Folge) auch der Neugestaltungskonzeption getroffen. Ob die Eingaben verschiedener Marineoffiziere a. D. sowie verschiedener ziviler Persönlichkeiten an die Bundesministerin der Verteidigung, den Wehrbeauftragten und Mitglieder des Bundestages gegen die Johannesson-Büste in der Aula der Marineschule Mürwik dazu beigetragen haben, ist nicht sicher zu sagen. Das gilt auch für das mahnende Zeugnis des ehemaligen Generalinspekteurs der Bundeswehr, General a. D. Wolfgang Altenburg.42

Die genaue Lektüre des umfangreichen Buches von Piening über den „totalen Krieg an der Nordseeküste“ führte zu der kurzen Frage: „Was ist davon zu halten?“ - nämlich von den Hinweisen auf die Mitverantwortung eines als Vorbild anerkannten Kriegs- und Bundesmarine-Admirals an Todesurteilen noch kurz vor Ende des Zweiten Weltkrieges. Die Antwort darauf fiel etwas ausführlicher aus, ist aber eindeutig: Konteradmiral Rolf Johannesson kann für heutige Offiziere kein Vorbild sein. Denn er handelte nicht nur kurz vor Kriegsende seiner später behaupteten Distanz sowohl zum Nationalsozialismus als auch zu Dönitz zuwider, sondern er zeigte nach dem Zweiten Weltkrieg nicht jene Zivilcourage, die er für sich als Lebensmaxime in Anspruch nahm und von anderen einforderte. Als Lehrbeispiel für einen „Offizier in kritischer Zeit“ dagegen ist er sehr wohl geeignet.

  • 1. Rolf Johannesson, Offizier in kritischer Zeit, Herford u. Bonn 1989, 2. Aufl. 2016; die Seitenangaben beziehen sich auf die 1. Auflage (im Folgenden Johannesson, Offizier).
  • 2. Rainer Blasius, FAZ, 22.08.2016.
  • 3. Lebensdaten und dienstlicher Werdegang: geb. 22.07.1900, gest. 06.12.1989; Juli 1918 Eintritt in die Kaiserliche Marine; nach dem Krieg kurzzeitig Studium; 1921 Eintritt in die Reichsmarine; in der Kriegsmarine verschiedene Dienstposten; im Zweiten Weltkrieg Zerstörerkommandant, Flottillen-Kommandeur, zuletzt Seekommandant Elbe-Weser; nach dem Zweiten Weltkrieg u. a. bei Martin Niemöller im Außenamt der Evangelischen Kirche; 1957-1961 (erster) Befehlshaber der Flotte der Bundesmarine; nach der Pensionierung Bundesbeauftragter beim Seeamt Hamburg.
  • 4. Johannesson, Offizier (Anm. 1), Geleitwort, S. 7.
  • 5. Ebd., S. 126.
  • 6. Holger Piening, Nordseeküste im 'totalen Krieg' 1943-1945, Heide 2015, S. 181.
  • 7. Konteradmiral a. D. U. O. an den Verfasser am 08.11.2016 (e-mail im Archiv d. Verf.).
  • 8. Siehe die Widmung in Johannesson, Offizier (Anm. 1) (Wiederauflage), S. 14.
  • 9. Lothar Walmrath, „Iustitia et disciplina“, Strafgerichtsbarkeit in der deutschen Kriegsmarine 1939-1945", Frankfurt am Main usw. 1998, S. 282. Manfred Messerschmidt, Die Wehrmachtjustiz 1933-1945, Paderborn 2005, S. 174, FN 276, nennt dies „die gründlichste Arbeit über die Marinejustiz“.
  • 10. Vgl. ebd., FN 82.
  • 11. Dass dem nicht immer so war, vermerkt Messerschmidt, Wehrmachtjustiz (Anm. 9), S. 185, FN 320 unter Bezug auf Walmrath, Iustitia et disciplina (Anm. 9), S. 584, der u. a. die Behandlung des Gnadengesuchs des Matrosen Lüd. anführt. OKM wies das Gesuch um Milderung des Todesurteils vom 12.21942 wegen Fahnenflucht am 29.4.1942 zurück. Alle drei Richter hatten es befürwortet. Dagegen ausgesprochen hatten sich der Gerichtsherr und Befehlshaber Sicherung West, Konteradmiral Ruge, und der Kommandierende Admiral Frankreich, Admiral Schultze, OKM/AMA/MR IIIB vom 29.1942, BA-ZNS, RM-6 G 4. Auch Ruge hat in seinen 'Erinnerungen' („In vier Marinen“) darüber nicht geschrieben, geschweige denn reflektiert, erinnerte sich aber an eine Vielzahl belangloser Kleinigkeiten.
  • 12. Walmrath, Iustitia et disciplina (Anm. 9), Walmrath, S. 588.
  • 13. Ebd., S. 591.
  • 14. Walter Lohmann/Hans H. Hildebrand, Die deutsche Kriegsmarine 1939-1945, Gliederung – Einsatz – Stellenbesetzung, Bd. I-III, Bad Nauheim: Podzun 1956-1964, hier Bd. II 69/10 Nordsee/Adm. Deutsche Bucht: „Die Dienststelle wurde im November 1944 aufgestellt. Das Stabsquartier befand sich in Otterndorf bei Cuxhaven. Dem Seekommandanten unterstanden die Abschnitte Helgoland, Wesermünde-Bremerhaven, Cuxhaven und Brunsbüttel.“ Festungskommandant Helgoland war (lt. Ranglisten 1922/1926) Johannessons Crewkamerad Roegglen.
  • 15. Hierzu Kriegstagebuch der Seekriegsleitung 1939-1945, Teil A, Bd. 68, 1. bis 20. April 1945 mit einem ergänzenden Dokumentenanhang für den Zeitraum vom 21. April bis 22. Mai 1945; Im Auftrag des Militärgeschichtlichen Forschungsamtes in Verbindung mit dem Bundesarchiv-Militärarchiv und der Marine-Offizier-Vereinigung hrsg. v. Werner Rahn und Gerhard Schreiber unter Mitwirkung von Hansjoseph Maierhöfer; Berlin, Bonn, Hamburg 1997 (Skl-KTB), 20.4.45. (S. 311): „Meldung des MOK Nord betreffend Anzeichen von Meuterei auf Helgoland lautet:„Hauptbeteiligte, 10 Soldaten, darunter 2 Fähnriche und 2 Hauptfeldwebel sowie 5 Zivilisten durch überraschenden Zugriff am 19.4. [sic!] festgenommen. Zweck: Beseitigung des Kommandanten und der Offiziere und kampflose Übergabe der Insel an den Feind. Weitere Beteiligte unter Besatzung und Bevölkerung anzunehmen. Untersuchung durch Kriegsgericht und Gestapo läuft. Beabsichtigte Aburteilung auf Insel durch Luftangriff 18.4. behindert, stattfindet nunmehr Cuxhaven, wohin obige 15 Personen Nacht 18./19.4 überführt.“ (Für diesen Hinweis danke ich KzS a.D. Dr. Werner Rahn.)
  • 16. Mindestens zwei weitere Soldaten wurden an diesem Tage aus bisher unbekannten Gründen hingerichtet. Vgl. Astrid Friederichs, Wir wollten Helgoland retten; Auf den Spuren der Widerstandsgruppe von 1945, Förderverein Museum Helgoland 2010 (³2014), S. 95-97. Friederichs spricht auch (ohne Beleg) von „20 bis 40“ Hingerichteten an diesem Tag! Ebd., S. 51.
  • 17. Landesarchiv Schleswig-Holstein (LASH) Abt. 765.2, Nr, 470, eidesstattliche Erklärung von Pastor Hartung, Reinbek, den 23. Februar 1946: „gegen 14 Uhr gegen ihn [Friedrich] und 4 Mitangeklagte das Todesurteil gesprochen“ ...„war ich auch bei der Vollstreckung des Todesurteils am 21.4.45 gegen 18.30 Uhr ... zugegen“. „Das Urteil wurde gefällt von dem Marinekriegsgericht beim See-Kommandant Elbe-Weser in Cuxhaven.“ und (Staatsarchiv HH, Akte 15622 Wiedergutmachungsakte – Renten – F.[riedrich], Th., Blatt 3, Festungsgericht Cuxhaven) bestätigt: Cuxhaven, den 1. Mai 45“Das gegen den Obermaat E. F. wegen der von ihm begangenen Straftat am 21. April 1945 vom Feldkriegsgericht auf Todesstrafe erkannte Urteil ist nach Bestätigung durch den zuständigen Gerichtsherrn am 21.4.1945 19,35 Uhr vollstreckt worden....“ J. A./ Gez. Dr. Bielenberg Geschwaderrichter
  • 18. Cuxhavener Nachrichten, 20.04.2015. Braun, geb. 1902, Dachdeckermeister auf Helgoland; Friedrichs, geb. 1890, Signalobermaat, Fnouka, geb. 1908, Fähnrich zur See, Pester, geb. 1908, Matrosenobergefreiter, Wachtel, geb. 1908, Fähnrich zur See. Auf Helgoland wird dieser Männer mit „Stolpersteinen“ gedacht.
  • 19. Friederichs, Helgoland (Anm. 16), das Nachfolgende S. 102 f.; hierauf beruht die o. a. Erwähnung des Falles in der Publikation Piening, Nordseeküste (Anm. 6).
  • 20. LASH, Akte Abt. 765, Nr. 469, Blatt 44 f., das letzte Zitat Blatt 45. Die Anfrage des Versorgungsamtes Hamburg v. 11.11.1953, ab 15.11.1953 an Johannesson.
  • 21. Der Verfasser dieses Textes fand ihn in der Entschadigungsakte der Witwe eines der Hingerichteten. Als er Johannessons Beteiligungsbekenntnis dem Leitenden Wissenschaftler des Zentrums für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr Prof. Dr. Michael Epkenhans am 15.02.2017 mitteilte, antwortete dieser nur lakonisch: „So haben wir nach Wochen der Unklarheit Klarheit.“ (mail-Verkehr im Archiv des Verfassers).
  • 22. Lt. LASH, Abt. 765.2, Nr. 470 wurde von BMVg/Fü S I 6/ bestätigt, dass die Ersatzakten des Gerichts Seekommandant Elbe-Weser, Cuxhaven unter dem Az. St.L. J III Nr. 118/45 – (39 Bl.) Arch. Nr. 53 079, Bundesarchiv, Zentralnachweisstelle, I 10, in 5106 Kornelimünster vorgelegen haben: „Sendung am 18.6.68 vom Bundesarchiv an Landesamt für Wiedergutmachung Baden-Württemberg – Außenstelle – in 75 Karlsruhe; am 25.11.1971 zurück geschickt.“
  • 23. Messerschmidt, Wehrmachtjustiz (Anm. 9), S. 174, FN 276. Damit meinte Messerschmidt die Arbeit von Walmrath s. FN 9). Das Zitat bei Walmrath, Iustitia et disciplina (Anm. 9), S. 39 f.
  • 24. LASH, Abt. 765.2, Nr, 470, Justizamtmann Rode am 13.05.1946 an die Marinegerichte-Auffangstelle Flensburg-Mürwik; Vernichtung auf Anordnung des MObStRichters Dr. Föger. Föger war Verhandlungsführer in diesem Verfahren.
  • 25. LASH, Abt. 765.2, Nr, 470: „Marinegerichte-Auffangstelle, 24.4.1946, (24) Flensburg-Mürwik, J.II F.46/47 Herrn Justizamtmann Rode, Oldenburg i. O., Eversten-Kaspersweg 4/ Sehr geehrter Herr Rode, hier werden die Register des früheren Gerichts Seeko Elbe-Weser Cuxhaven dringend benötigt. Ist Ihnen etwas über den Verleib bekannt? (...)“ [und als Antwort kam zurück:] „Oldenburg, den 13.5.1946/ Urschriftlich an Marinegerichte-Auffangstelle/ (24) Flensburg-Mürwik/ mit dem Bemerken zurückgesandt, daß die Strafverf.Listen des Gerichts „Seeko Elbe-Weser“ für 1945 sowie alle Strafakten, die irgend einen politischen Inhalt oder Hintergrund hatten, auf Anordnung des damaligen leitenden Richters – Marineoberstabsrichter Dr. Föger – Anfang Mai 1945 verbrannt worden sind....“
  • 26. Johannessons 1953er-Erklärung wie FN 20.
  • 27. Dr. jur. Peter Lutz Kalmbach (Lehrbeauftragter im Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Bremen), e-mail v. 18.03.2017 an Hartwig (im Archiv des Verfassers). Vgl. auch den Kalmbach-Aufsatz „Zwischen 'Ausmerzung' und 'Bewährung'. Der Strafvollzug der Wehrmacht“, in: Militärgeschichte – Zeitschrift für historische Bildung, (Hrsg. ZMSBw), 4/2016.
  • 28. Johannesson, Offizier (Anm. 1), S. 115.
  • 29. Vgl. z. B. die Sonder-Kurzlage des Oberbefehlshaber vom 27.02.1945: „6) Springen wir jedem deutschen Menschen ins Gesicht, der jetzt in seiner Treue zum nationalsozialistischen Staat und zum Führer... wankend werden will.“, den Sonder-Kurzlagebericht [des ObdM] vom 04.03.1945: „[...] Alles in allem: Seien wir stolz auf den Kampfgeist unserer Kriegsmarine.... Wie die Lage sich auch noch entwickeln mag, die Kriegsmarine muss dastehen wie ein unbeirrbarer kämpferischer Block....“ (gedruckt als Dokument 10 bzw. 11 in Dieter Hartwig, Großadmiral Karl Dönitz, Paderborn 2010, S. 416-419).
  • 30. Geheimerlass des Großadmiral Dönitz; SSD MBKO 6611 7.4. 1315: Gltd:Plan „Paula“ Ost, Quelle: Der Prozess gegen die Hauptkriegesverbrecher vor dem Internationalen Militärgerichtshof, Nürnberg 11. November 1945–1. Oktober 1946, Nürnberg 1946, Bd. XXXV (Urkunden und anderes Beweismaterial), Anlage 3 zu Dokument 650-D, S. 309.
  • 31. Sonderlage des Oberbefehlshabers der Kriegsmarine vom 11.04.1945, Quelle: Der Prozess gegen die Hauptkriegesverbrecher vor dem Internationalen Militärgerichtshof, Nürnberg 11. November 1945–1. Oktober 1946, Nürnberg 1946, Bd. XXXV (Urkunden und anderes Beweismaterial), S. 304 ff., 650-D, abgedruckt in Hartwig, Großadmiral Karl Dönitz (Anm. 28), S. 420 ff. (Dok. 13). Ruge erhielt 1976 eine Kopie dieser letzten Dönitz-Sonderlage von einem Crew-Kameraden.
  • 32. JohannessonJohannesson, Offizier (Anm. 1), S. 115. Lt. Lohmann/Hildebrand (Anm.14), 291/153, wurde Johannesson am 01.01.1945 befördert.
  • 33. Ebd., S. 109.
  • 34. Ebd., S. 110 u. 128.
  • 35. Festzuhalten ist aber auch, dass nicht nur das Gericht des Seekommandanten Elbe-Weser ganz in diesem Sinne handelte, sondern auch andere Verantwortliche unterschiedlicher Ebenen – 'kurz vor und nach 12'.
  • 36. Z. B. im Fall Kusch (vgl. Walle, Heinrich, Die Tragödie des Oberleutnants zur See Oskar Kusch, Stuttgart 1995, S. 157 ff.) oder gegen Admiral Rogge noch 1965 (Verfahren wurde eingestellt).
  • 37. Das legt das Schreiben von FüSK III 3 v. 14.07.2017 an den Verfasser als Antwort auf sein Schreiben an die Verteidigungsministerin v. 08.04.2017 nahe. Vgl. dazu auch die Ausführungen von Prof. Dr. M. Epkenhans, auf der MOV-Mitgliederversammlung in MarineForum, 7/8-2017, 'gelbe Seiten', S. 60.
  • 38. Die Büste wurde am 11.01.2017 im Rahmen der Historisch-Taktischen Tagung der Marine an die Marineführung übergeben und umgehend in der Aula der Marineschule Mürwik aufgestellt.
  • 39. Es handelt sich um Büsten des Konteradmirals Rudolf Bromme (gen. Brommy) (1804-1860), des General-Admirals Albrecht v. Stosch (1818-1896), des Korvettenkapitäns Alfred Kranzfelder (1908-1944), des Admirals Wellershoff (1933-2005) sowie des Konteradmirals Johannesson (1900-1989).
  • 40. Schreiben BMVg FüSK III 3 v. 14.07.2017.
  • 41. So die Formulierung in der marineinternen Sprachregelung; richtig müsste es „Traditionsrichtlinien“ heißen; der Traditionserlass stammt aus 1965.
  • 42. Cuxhaverener Nachrichten, 20.04.2015; ebenfalls zitiert im Anschreiben des Verfassers an die Bundesministerin der Verteidigung am 08.04.2017.
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